Arbeitsrecht Handwerkertermin: Bekommen Sie bezahlten Sonderurlaub?
Unerwartete Schäden Zuhause sind nervig. Handwerker sind rar und oft ausgebucht. Was, wenn der Termin ausgerechnet in Ihre Arbeitszeit fällt?
Die Toilettenspülung klemmt, die Heizung ist kalt oder der Kühlschrank hat seinen Geist aufgegeben. Und das früh am Morgen, kurz bevor Sie das Haus in Richtung Arbeit verlassen müssen. Ein Handwerker ist für die Reparatur erforderlich. Doch selten liegen die Termine, die man bekommen kann, außerhalb der eigenen Arbeitszeit. Damit stellt sich die Frage: Steht Ihnen eigentlich eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu?
Kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub
Die Antwort lautet: Nein, es besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub. Zwar sieht § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Allerdings sind damit Fälle wie ein Todesfall in der Familie oder ein Notfall gemeint, bei dem man "Zuhause helfen muss", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. Ein Handwerkertermin hingegen ist planbar. Er ist "so zu gestalten, dass man ihn außerhalb der Arbeitszeiten durchführen muss, oder dass man jemanden finden muss, der den Handwerker in die Wohnung lässt."
Ausnahmesituation bei Havarien
Eine Ausnahme gibt es allerdings: "Nämlich dann, wenn man morgens ins Bad kommt und da ist ein Wasserrohrbruch", sagt Meyer. "Hier sagt die herrschende Meinung, dass man dann auch für die Zeit der Havariebeseitigung seinen Gehaltsanspruch behält."
Unbezahlter Sonderurlaub als Option
Fachanwalt Meyer rät allen, die einen anstehenden Handwerkertermin vereinbaren müssen, vorher mit ihrem Arbeitgeber zu sprechen. Vielleicht gibt es die Möglichkeit, für die Zeit der Reparaturarbeiten, Überstunden abzubauen oder die Zeit nachzuarbeiten. Bei vielen Arbeitszeitmodellen sollte es kein Problem darstellen, zwei Stunden später zu kommen – und diese hinten dranzuhängen.
Sollte das nicht möglich sein, gibt es eine weitere Option: einen Urlaubstag nehmen. Hat man keine Urlaubstage mehr, kann man "natürlich unbezahlten Sonderurlaub erbeten, den man in der Regel auch bekommt", so Meyer. Einen Anspruch darauf gibt es strenggenommen aber nicht.
Übrigens: Auch Mieter, die etwa von ihrer Hausverwaltung einen Termin fürs Ablesen des Stromzählers oder der Heizung zugeteilt bekommen, haben dafür keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung – "gerade weil diese Termine ziemlich lange im Vorfeld schon angekündigt werden", so Meyer.
- Deutsche Nachrichtenagentur dpa