Arbeitsrecht im Urlaub Darf der Chef seine Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen?
Sonne, Strand, Meer – und Chef: Ruft die Arbeit im Urlaub an, fühlen sich viele Arbeitnehmer verunsichert. Das Arbeitsrecht kennt darauf nur eine Antwort.
Wer Urlaub hat, kann die Arbeit erst einmal hinter sich lassen. Zumindest erhoffen sich das viele Arbeitnehmer. Doch kommt es im Unternehmen auf einmal zu personellen Engpässen oder flattert plötzlich ein Großauftrag ins Haus, wäre die eigene Arbeitskraft womöglich gern gesehen. Dann stellt sich die Frage: Können Arbeitgeber ihre Beschäftigten eigentlich aus dem bereits begonnenen Urlaub zurückbeordern, den Urlaub also nachträglich wieder streichen?
Arbeitnehmer dürfen selbst entscheiden
Die klare Antwort: nein. "Einmal verbindlich festgelegter Urlaub kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer wieder aufgehoben werden", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Wer nicht möchte, muss auf seine Urlaubspläne nicht verzichten. Das gilt bereits, bevor man den genehmigten Urlaub angetreten hat und auch währenddessen – unabhängig davon, ob man verreist oder nicht.
Auch Vereinbarungen, mit denen sich Arbeitnehmer verpflichten, ihren Urlaub auf Abruf abzubrechen, sind unwirksam – wenn es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub handelt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine solche Vereinbarung gegen Paragraf 13 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Auch Anrufe, E-Mails oder Kurznachrichten des Arbeitgebers müssen Sie in Ihrem Urlaub nicht beantworten. Wer diese im Urlaub ignoriert, hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
- Nachrichtenagentur dpa