Nettoeinkommen zählt Wann die Rentenversicherung Ihre Reha-Zuzahlungen übernimmt
Unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze können sich Reha-Patienten von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. Für wen das möglich ist, lesen Sie hier.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll oder gar nicht arbeiten kann, kann Erwerbsminderungsrente erhalten. Bevor es so weit kommt, wird zunächst jedoch alles versucht, Sie wieder fit zu machen – unter anderem mit einer medizinischen Rehabilitation.
Den Großteil der Kosten übernimmt dann die gesetzliche Rentenversicherung; je nach Art der Reha können jedoch auch auf Betroffene Zahlungen zukommen. Von diesen können Sie sich aber unter Umständen befreien lassen. Darauf weist der Deutsche Rentenversicherung Bund hin.
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Während bei einer ambulanten Reha keine zusätzlichen Kosten für die Patienten anfallen, besteht bei einer stationären Reha jedoch eine Zuzahlungspflicht für Unterkunft und Verpflegung. Diese beträgt 10 Euro pro Kalendertag, begrenzt auf 42 Tage pro Kalenderjahr. Schließt sich die Reha direkt an eine Behandlung im Krankenhaus an, müssen Betroffene für maximal 14 Tage zuzahlen.
Bei diesem Nettoeinkommen keine Zuzahlung
Beträgt Ihr monatliches Nettoeinkommen nicht mehr als 1.415 Euro, können Sie sich auf Antrag von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. Dafür benötigen Sie das Formular G0160, den "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung". Sie können den Antrag hier auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen.
Grundsätzlich nicht zahlen müssen Rehabilitanden, die jünger als 18 Jahre sind. Wer ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden kann, wissen auch die Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung. Auskunft gibt es beim kostenlosen Servicetelefon unter 0800-10004800.
- Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund