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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rentenfrage Muss ich Rentenpunkte für Pflege beantragen?
Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Muss ich einen Antrag stellen, um Rentenpunkte für Pflege zu bekommen?
Werden Menschen so pflegebedürftig, dass sie ohne Unterstützung ihren Alltag nicht mehr bewältigen können, springen oft Ehepartner, Kinder oder Geschwister ein. Als pflegende Angehörige erwerben sie selbst dann einen Rentenanspruch, wenn sie gar keine eigenen Rentenbeiträge zahlen. Doch wie werden diese Rentenpunkte für die Pflege gutgeschrieben?
Das fragt sich ein t-online-Leser, der seit ein paar Jahren von seiner Frau gepflegt wird. Er schreibt: "Meine Frau erhält dafür Rentenpunkte von der Krankenkasse. Werden diese irgendwann automatisch angerechnet oder müssen wir etwas dafür tun?"
Pflege von Angehörigen: Kein Antrag nötig
Die Antwort ist schnell gegeben: Ihre Pflegekasse meldet die Pflegezeiten automatisch an die Rentenversicherung. "Ihre Frau erhält hierüber von der Pflegekasse jährlich eine Bescheinigung. Diese Meldungen berücksichtigt die Rentenversicherung bei der späteren Rente, ohne dass Ihre Frau hierfür einen gesonderten Antrag stellen muss", sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online.
In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.
Das wirkt sich sowohl positiv auf die Beitragsjahre als auch auf die Höhe der späteren Rente aus. Denn die Pflegekasse zahlt für Sie Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Wie viel genau, hängt unter anderem davon ab, wie hoch der zeitliche Aufwand für die Pflege ist, welchen Pflegegrad der Angehörige hat und wo die Pflege ausgeübt wird. Und es gelten bestimmte Mindestvoraussetzungen, um überhaupt Rentenpunkte gutgeschrieben zu bekommen.
"Haben Sie mindestens Pflegegrad 2, wird die Zeit der Pflege in der Rentenversicherung berücksichtigt, sofern Ihre Frau Sie mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt", erklärt Pottin. "Die Pflegezeit muss auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein, und Ihre Frau darf höchstens 30 Stunden nebenbei erwerbstätig sein." Außerdem müsse die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.
- Schriftliche Antwort von Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund