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Keine Witwenrente wegen zu hohem Einkommen: Tabelle zeigt Grenze


Altersvorsorge
Darum kann Ihre Witwenrente bei null Euro liegen

Von t-online, upl, cho

Aktualisiert am 08.03.2025 - 14:05 UhrLesedauer: 4 Min.
In den ersten drei Monaten wird Ihnen die Witwenrente unabhängig von Ihrem Einkommen gezahlt.Vergrößern des Bildes
In den ersten drei Monaten wird Ihnen die Witwenrente unabhängig von Ihrem Einkommen gezahlt. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Stirbt Ihr Ehepartner, sind Sie in der Regel zur Witwenrente berechtigt. Bei einem zu hohen Einkommen kann es allerdings zu Kürzungen kommen.

Bei einer üblichen Familie in Deutschland verdiente früher der Mann das Geld. Für die Kinder und den Haushalt sorgte die Frau. Wenn nun der Ehemann starb, stand die Familie vor dem Nichts. 1911 führte man daher mit der Reichsversicherungsverordnung die Witwenrente ein. Wenn die Witwe nebenbei zu viel verdient, kann ihre Rente jedoch gekürzt oder ganz eingestellt werden. Dasselbe gilt selbstverständlich für Witwer – auch sie haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

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So wird der Hinzuverdienst angerechnet

Der Freibetrag für Ihr Nettoeinkommen liegt im Zeitraum zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2025 bei 1.038,05 Euro. Der über diesem Betrag liegende Nettoverdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Falls Ihre Kinder zur Waisenrente berechtigt sind, erhöht sich der Freibetrag um 220,19 Euro. Lesen Sie hier, welche Einkommensarten auf die Witwenrente angerechnet werden.

Ab wann gibt es keine Witwenrente mehr?

Es lässt sich nicht pauschal sagen, ab welcher Höhe des eigenen Einkommens oder der eigenen Rente Sie keine Witwen- oder Witwerrente mehr bekommen. Das hängt von der Höhe der Witwenrente ab und der Anzahl waisenrentenberechtigter Kinder.

Nehmen wir aber zum Beispiel an, dass die Witwenrente 1.000 Euro beträgt, keine weiteren Einkünfte und keine Kinder vorhanden sind. Dann müsste Ihre eigene Rente 5.896,75 Euro brutto betragen, damit die Witwenrente exakt bei null Euro liegt.

Die Rechnung dazu sieht so aus:

  • Von Ihrem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.896,75 Euro werden pauschal 40 Prozent abgezogen, um das sogenannte pauschalierte Nettoeinkommen zu erhalten. Macht also 3.538,05 Euro monatlich.
  • Das anzusetzende Nettoeinkommen übersteigt damit den Freibetrag von 1.038,05 Euro, der seit dem 1. Juli 2024 gilt und sich zum 1. Juli 2025 voraussichtlich weiter erhöhen wird. Der übersteigende Teil des Nettoeinkommens beträgt 2.500 Euro (3.538,05 Euro - 1.038,05 Euro). Diese 2.500 Euro werden nun zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
  • Da 40 Prozent von 2.500 Euro einen Anrechnungsbetrag von 1.000 Euro ergeben, reduziert sich die Witwenrente von 1.000 Euro auf 0 Euro (1.000 Euro Witwenrente - 1.000 Euro Anrechnungsbetrag).

Die folgende Tabelle zeigt, ab welcher Höhe des eigenen Einkommens Sie keine Witwenrente mehr erhalten. Angenommen wird, dass keine waisenrentenberechtigten Kinder vorhanden sind.

Höhe der WitwenrenteBruttoeinkommen im Monat, ab dem Witwenrente bei null Euro liegtPauschaliertes Nettoeinkommen im MonatNettoeinkommen oberhalb des FreibetragsAnzurechnendes Einkommen
100 Euro2.146,75 Euro1.288,05 Euro250 Euro100 Euro
200 Euro2.563,41 Euro1.538,05 Euro500 Euro200 Euro
300 Euro2.980,08 Euro1.788,05 Euro750 Euro300 Euro
400 Euro3.396,75 Euro2.038,05 Euro1.000 Euro400 Euro
500 Euro3.813,41 Euro2.288,05 Euro1.250 Euro500 Euro
600 Euro4.230,08 Euro2.538,05 Euro1.500 Euro600 Euro
700 Euro4.646,75 Euro2.788,05 Euro1.750 Euro700 Euro
800 Euro5.063,41 Euro3.038,05 Euro2.000 Euro800 Euro
900 Euro5.480,08 Euro3.288,05 Euro2.250 Euro900 Euro
1.000 Euro5.896,75 Euro3.538,05 Euro2.500 Euro1.000 Euro

Witwenrente hängt nicht nur vom eigenen Einkommen ab

Die Höhe der Witwenrente hängt davon ab, ob Sie eine Hinterbliebenenrente nach altem oder neuem Recht beziehen – und davon, ob es sich um eine sogenannte kleine oder eine große Witwenrente handelt. Bei der kleinen Witwenrente erhalten Hinterbliebene 25 Prozent der Rente ihres gestorbenen Partners, bei der großen Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent, nach neuem 55 Prozent.

Altes Recht:

  • Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.
  • Wenn Ihr Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, Sie allerdings vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben. Außerdem wurde Ihr Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren.

Neues Recht:

  • Sie haben Ihren Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet.
  • Die Hochzeit fand früher statt, aber beide Ehepartner sind nach dem 1. Januar 1962 geboren.

Beim neuen Recht erhöht sich sowohl die kleine als auch die große Witwenrente um einen Kinderzuschlag. Diesen gibt es im alten Recht nicht.

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erwerbstätig sind und keine Kinder erziehen. Die Bezugsdauer der kleinen Witwenrente ist im neuen Recht auf 24 Monate begrenzt. Danach sollten Hinterbliebene in der Lage sein, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn Sie 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Allerdings gilt auch hier eine schrittweise Anpassung der Altersgrenze. Im Jahr 2025 liegt diese bei 46 Jahren und vier Monaten und wird jedes Jahr um zwei Monate angehoben, bis die Altersgrenze von 47 Jahren ab 2029 erreicht ist. Die Altersgrenzen für andere Todesjahre finden Sie in diesem Artikel.

In diesen Fällen kann die Witwenrente ebenfalls gekürzt werden

Das sogenannte Sterbevierteljahr beschert Ihnen als Witwe oder Witwer drei Monate lang die volle Rente Ihres Ehepartners, unabhängig vom eigenen Einkommen. Später erhalten Sie die Witwenrente abschlagsfrei, falls der Ehepartner mindestens 64 Jahre und acht Monate alt war. Bis zum Jahr 2024 muss der Verstorbene mindestens 65 Jahre alt geworden sein. Für jeden früheren Monat kommt es zu einem Abschlag von 0,3 Prozent, wobei der maximale Abschlag bei 10,8 Prozent liegt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).

Eigenes Einkommen reduziert die Witwenrente (siehe oben). Doch es gibt noch weitere Gründe, die zu einer Kürzung oder gar Nichtzahlung führen:

  • Die Ehe bestand noch kein volles Jahr (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
  • Es bestand kurz vor der Heirat bereits eine lebensbedrohliche Krankheit.
  • Erneute Heirat

Falls Sie wieder heiraten, können Sie eine Abfindung von zwei Jahresrenten auf die Witwenrente erhalten (§ 107 SGB VI). Maßgebend ist der Rentenbetrag nach Anrechnung Ihres eigenen Einkommens, unabhängig von den Zahlungen im Sterbevierteljahr.

Verwendete Quellen
  • hermoney.de: "Witwenrente: Das solltest du über Höhe, Voraussetzungen und Hinzuverdienst wissen!" (Stand: 25.07.2019)
  • vlh.de: "Witwenrente: 11 Fakten, die Sie unbedingt kennen sollten" (Stand: 02.06.2023)
  • finanztip.de: "So kommen Verheiratete an mehr Rente" (Stand: 30.06.2023)

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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