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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rentenfrage Bekomme ich Rente von der Ex-Frau meines Mannes, wenn sie stirbt?

Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Habe ich beim Tod der Ex-Frau meines Mannes Anspruch auf ihren Rentenanteil?
Während eines Lebens kann viel geschehen: Beziehungen gehen in die Brüche, neue Partnerschaften entstehen – das wirft neben den emotionalen auch finanzielle Fragen auf. So wie die einer t-online-Leserin, deren verstorbener Mann vor ihrer Ehe schon einmal verheiratet war.
Sie fragt sich: "Ich beziehe seit 2009 eine große Witwenrente meines verstorbenen Mannes. Die geschiedene Ex-Frau bezieht den ihr zustehenden Rentenanteil aus dem Versorgungsausgleich. Was passiert beim Tod der Ex-Frau? Habe ich dann Anspruch auf diesen Rentenanteil?"
Kann man den Versorgungsausgleich "zurückausgleichen"?
Die Antwort lautet: leider nein. "Auch wenn die Ex-Frau Ihres verstorbenen Mannes verstirbt, bleibt es bei dem durchgeführten Versorgungsausgleich", sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Es gibt in diesem Fall grundsätzlich keinen 'Rückausgleich'. Ihre Rente bleibt somit um den Anteil aus dem Versorgungsausgleich gekürzt."

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.
Wann Sie doch Rentenansprüche haben
Der Expertin zufolge hätte der Versorgungsausgleich ihres Mannes aus seiner ersten Ehe nur dann ausgesetzt werden können, wenn seine Ex-Frau vor ihm verstorben wäre und bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen hätte. "Da Ihr Mann jedoch zuerst verstorben ist, kann eine Rückübertragung nicht mehr erfolgen", so Sennewald.
Der Versorgungsausgleich regelt, dass Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Ehe oder Partnerschaft erworben haben, fair unter den ehemaligen Partnern geteilt werden. Von jeder Rentenanwartschaft, die im Laufe der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft entstanden ist, bekommen beide Partner dann jeweils die Hälfte. Mehr zum Versorgungsausgleich lesen Sie hier.
- Schriftliche Antwort von Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund