Rentenzahlung Öffnungsklausel bei der Rente: Was Sie wissen sollten
Seit 2005 unterliegen Renten aus der staatlichen Altersvorsorge einer verschärften Steuerlast, doch es gibt eine spannende Ausnahme: die Öffnungsklausel.
Seit 2005 gilt für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine steuerliche Regelung, die erst nachträglich greift. Sobald Sie staatliche Rentenzahlungen beziehen, unterliegen diese der Steuerpflicht. Welcher Teil Ihrer Rente besteuert wird, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie zum ersten Mal Ihre Rente bezogen haben. Die Öffnungsklausel ist eine Mischung aus alten und neuen steuerlichen Regelungen für Rentenleistungen. Sie profitieren davon, wenn Ihre Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge den Höchstbetrag übersteigen.
Niedrigere Besteuerung der Rente
Haben Sie über viele Jahre Beiträge geleistet, die über dem Höchstbetrag lagen, können Sie von der Öffnungsklausel in der Rente profitieren. Der Höchstbetrag ist abhängig von der Beitragsbemessungsgrenze. Sie ist die Grenze, bis zu der Sie von Ihrem Einkommen Rentenbeiträge zahlen müssen. Lesen Sie hier, wo die Beitragsbemessungsgrenze aktuell liegt.
Für Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, müssen Sie keinen Rentenbeitrag mehr zahlen. Dennoch haben Arbeitnehmer mit hohem Einkommen sowie Selbstständige die Möglichkeit, freiwillig Rentenbeiträge aus dem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Durch diese Beiträge über dem Höchstbetrag haben Sie sich eine höhere Altersrente erarbeitet. Allerdings führt dies auch zu einer höheren Besteuerung. Das können Sie vermeiden, indem Sie Ihre Rente in einen gesetzlichen und einen freiwilligen Teil aufteilen lassen. Bei der Öffnungsklausel gilt der niedriger zu besteuernde Teil.
Wann Sie von der Öffnungsklausel profitieren
Von der Öffnungsklausel profitieren Sie, wenn Sie vor dem 31. Dezember 2014 mindestens zehn Jahre lang Beiträge über dem Höchstbetrag in die staatliche Altersvorsorge eingezahlt haben. Diese zehn Jahre müssen nicht aufeinanderfolgend sein. Abhängig vom Renteneintritt wird ein Teil nach Abzug des Steuerfreibetrags regulär besteuert. Der andere Teil wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der bis 2004 galt. Die Beiträge werden dem Jahr zugerechnet, in dem Sie sie gezahlt haben oder sie Ihnen bescheinigt wurden.
Antrag stellen
Möchten Sie die Öffnungsklausel nutzen, müssen Sie bei der Rentenzahlstelle einen Antrag stellen. Diese Stelle prüft die Voraussetzungen und ermittelt die Beträge, die den Höchstbetrag überschritten haben. Bitten Sie um eine Bestätigung Ihrer Beitragsjahre, in der die Beiträge über dem Höchstbetrag für die jeweiligen Jahre aufgeführt sind.
Beim Finanzamt geltend machen
Liegen die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel vor und haben Sie eine Bestätigung von der Rentenzahlstelle erhalten, stellen Sie in Ihrer Steuererklärung den Antrag auf eine günstigere Besteuerung. Sie füllen dazu die Anlage R der Steuererklärung aus und legen die Bestätigung der Rentenzahlstelle beim Finanzamt vor.
- steuern.de: "Wann profitiere ich als Rentner:in von der Öffnungsklausel?" (Stand: 29.03.2023)
- lohnsteuer-kompakt.de: "Lohnsteuer kompakt FAQs" (Stand: 18.07.2023)
- deutsche-rentenversicherung.de: "Besteuerung der Rente" (Stand: 18.07.2023)