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Betriebliche Altersvorsorge: So sparen Sie dabei Steuern


Betriebsrente
Betriebliche Altersvorsorge: So sparen Sie dabei Steuern

t-online, Martin Strothmann

Aktualisiert am 07.04.2023Lesedauer: 2 Min.
Betriebliche Altersvorsorge: Sie erhalten eine Betriebsrente, wenn Sie einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen.Vergrößern des Bildes
Betriebliche Altersvorsorge: Sie können eine Betriebsrente erhalten, wenn Sie einer nicht selbstständigen Tätigkeit nachgehen. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Um von Steuervorteilen der betrieblichen Altersvorsorge zu profitieren, müssen Sie als Arbeitnehmer ihre Beiträge korrekt in der Steuererklärung angeben.

In der betrieblichen Altersvorsorge wird zwischen zwei Phasen unterschieden. Während der Ansparphase zahlen Sie die Beiträge ein. In der Regel brauchen Sie diese nicht in der Steuerklärung anzugeben. Sie werden steuerlich anders behandelt als die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die zum Einkommen gerechnet und vollständig versteuert wird.

In der Ansparphase nur Sonderzulagen angeben

Die Beiträge in der Ansparphase werden vom Bruttogehalt abgezogen. Dementsprechend halten Sie nur Ihr Bruttoeinkommen in Anlage N Ihrer Steuererklärung fest (mehr zur Anlage N hier). Sonderzulagen, die die Beitragsbemessungsgrenze von 3.504 Euro (Stand 2023) übersteigen, tragen Sie gesondert ein.

Ruht das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sind Nachzahlungen für maximal zehn Kalenderjahre in Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze möglich. Abfindungen können Sie ebenfalls in die bAV einzahlen.

Von der Fünftelregelung profitieren

Ein Sonderfall ist die Fünftelregelung, die Ihnen bei einmaligen Sondereinkünften gewährt wird. Wenn Sie zum Beispiel eine Abfindung, eine Entschädigung oder eine andere Art von Sonderzahlung erhalten, können Sie die Fünftelregelung anwenden, um die Steuerlast zu senken. Dann dürfen Sie zusätzliche Einkommen auf fünf Jahre verteilen.

Dadurch vermeiden Sie, dass das zusätzliche Einkommen in einem Jahr wegen des progressiven Einkommensteuertarifs zu einer höheren Steuerbelastung führt. Lesen Sie hier, wie die Einkommensteuer funktioniert.

Auszahlungen der bAV als Einkommen angeben

Die Auszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge werden als Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit versteuert. Dementsprechend gehören die Angaben in die Einkommenssteuererklärung. Die Auszahlung wird also nachgelagert versteuert. Aufgrund des in der Regel geringeren Einkommens im Rentenalter im Vergleich zum Arbeitsleben können Sie mit einem niedrigeren Steuersatz rechnen.

Das ist der Grund, weshalb sich trotz voller Besteuerung des Einkommens eine bAV lohnen kann. Der Freibetrag der bAV liegt bei 169,75 Euro pro Monat. Entscheiden Sie sich gegen eine monatliche und für eine einmalige Kapitalauszahlung, wird diese ebenfalls versteuert. Möglich ist auch eine anteilige Kapitalauszahlung.

Als steuerpflichtiges Einkommen tragen Sie die Auszahlungen in die Anlage R-AV/bAV ein. Sie erhalten von Ihrer Versorgungskasse eine Leistungsmitteilung. Darin sind die entsprechenden steuerpflichtigen Einkünfte vermerkt.

Verwendete Quellen
  • ihre-vorsorge.de: "Betriebliche Altersvorsorge (bAV) - Betriebsrente" (Stand: 20.03.2023)
  • eigene Recherche
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