Auch bei der Rente Ab Juli steigen die Pfändungsfreibeträge
Wer Schulden hat, kann schnell an sein persönliches finanzielles Limit kommen. Das Einkommen kann in dem Fall gepfändet werden. Ab Juli steigen die Freibeträge, erst darüber hinaus ist Pfänden möglich.
Zum 1. Juli 2021 werden die geltenden Pfändungsfreigrenzen angehoben. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Der Freibetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Ist kein Unterhalt zu zahlen, ist ein monatliches Einkommen bis unter 1.260 Euro von einer Pfändung ausgeschlossen. Bei einer monatlichen Rente von rund 1.300 Euro können beispielsweise nur rund 33 Euro im Monat gepfändet werden.
Eine Rente wird nach geltendem Recht wie ein Arbeitseinkommen behandelt und kann deshalb ebenso gepfändet werden. Aber: Nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, kann gepfändet werden.
Die Lösung? Ein Pfändungsschutzkonto
Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens beziehungsweise der Rente über ein Existenzminimum verfügen und Unterhaltspflichten nachkommen können.
Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist. Dabei darf der von der Pfändung Betroffene aber nicht zum Sozialhilfeempfänger werden.
Bei einer Kontopfändung sind Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar. Einen Schutz davor bietet die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos.
Beim sogenannten P-Konto handelt es sich um ein Girokonto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermöglicht Schuldnern trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen.
- Nachrichtenagentur dpa