Mietrecht-wohnen Die wichtigsten Fakten zum Bestellerprinzip
Wer einen Dienstleister bestellt, muss ihn auch bezahlen. Was selbstverständlich klingt, ist im deutschen Mietrecht noch immer nicht Gesetz. Das soll sich noch in diesem Jahr ändern. Das so genannte Bestellerprinzip, wonach die Kosten eines Maklers derjenige tragen muss, der ihn auch beauftragt hat, soll vor allem Mieter in Großstädten mit umkämpftem Wohnungsmarkt entlasten. Doch ab wann werden die Neuregelungen überhaupt gelten? Können auch Kaufinteressenten von ihnen profitieren? Und ändert sich auch etwas an der Höhe der Makler-Courtage? Die wichtigsten Fakten zum Bestellerprinzip.
"Mit der Gesetzesänderung können sich die Makler nicht länger an den wirtschaftlich Schwachen bereichern", lobte Siegmund Chychla, Geschäftsführer des Mietervereins zu Hamburg gegenüber der Tageszeitung "Die Welt" die Pläne seitens der Politik, Makler-Kosten demjenigen aufzubürden, der den Wohnungsvermittler auch beauftragt hat. "Jeder Mensch braucht eine Wohnung, und das haben die schwarzen Schafe dieser Branche schamlos ausgenutzt."
Bestellerprinzip tritt frühestens im April in Kraft
Seitdem ist einige Zeit vergangen. Doch noch ist das Bestellerprinzip nicht in Kraft. Der Gesetzentwurf steht zwar, jedoch befindet sich das Mietrechtsnovellierungsgesetz – wie es offiziell heißt – noch im parlamentarischen Verfahren. Vor April 2015 wird es wohl nicht in Kraft treten.
Laut Gesetzentwurf sollen Makler künftig nur noch dann Geld vom Wohnungssuchenden fordern können, wenn sie ihm "ausschließlich" wegen eines mit ihm schriftlich abgeschlossenen Vermittlungsvertrags eine Wohnung anbieten, für die dann auch ein Mietvertrag zustande kommt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind auch noch Änderungen möglich, wodurch sich der Termin weiter verzögern könnte.
Einige Makler wollen das Bestellerprinzip umgehen
Vor allem das Wort "ausschließlich" im Gesetzentwurf ist vielen Wohnungsvermittlern ein Dorn im Auge. Ihr Interessenverband IVD drängt an der Stelle auf eine Änderung des Gesetzestextes und droht sogar mit Verfassungsbeschwerde. Für den Fall, dass die Makler-Lobby damit Erfolg hat, gibt es laut dem ARD-Magazin Panorama sogar schon ausgearbeitete Pläne, wie das Bestellerprinzip dann umgangen und die Makler-Kosten wie bisher dem Wohnungssuchenden in Rechnung gestellt werden könnte.
Ein Makler würde eine Wohnung in stark nachgefragter Lage demnach dann nicht mehr in frei zugänglichen Internetportalen und über Zeitungsannoncen anbieten. Statt dessen müssten Mieter ihr Wohnungsgesuch in eine Art Makler-Datenbank eintragen. Eigentümer könnten dort dann einfach die passenden Gesuche für ihre freie Wohnung herausfiltern und aus den Mietinteressenten wählen. Weil die ursprüngliche Anfrage vom Mieter ausging, müsste dieser auch die Makler-Kosten übernehmen.
Ausgedacht hat sich diesen Trick der Hamburger Makler Siegmund Lorenscheit. Er wurde dafür sogar mit einem Branchen-Preis ausgezeichnet. Voraussetzung dafür, dass der Trick funktioniert, ist allerdings, dass der IVD mit seiner Forderung durchdringt und der Gesetzestext noch verändert wird. "Durch eine Änderung des Wortlauts könnte hier wieder eine Umgehungsmöglichkeit geschaffen werden", warnt deshalb Bernhard von Grünberg, Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes in Nordrhein Westfalen. "Wer bestellt, muss auch zahlen. Dieser Grundsatz gilt in der gesamten Wirtschaft und sollte endlich auch für die Makler gelten."
Eine weitere Umgehungsmöglichkeit könnte darin bestehen, dass Vermieter zwar offiziell die Makler-Kosten tragen, sie sich jedoch durch unverhältnismäßig hohe Abstandsforderungen wieder hereinholen, von denen sie dann den Wohnungsvermittler bezahlen. Das wäre zwar nicht legal, aber im Einzelfall nur schwer nachzuweisen. Mieterschützer von Grünberg ist gelinde gesagt irritiert darüber, dass noch vor Erlass eines Gesetzes, mögliche Umgehungsmöglichkeiten diskutiert werden. "Dies kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein und widerspricht der eigentlichen Funktion der Rechtsnorm."
Nicht alle Makler fürchten das Bestellerprinzip
Ob die vom IVD gewünschten Änderungen am Gesetzestext noch vorgenommen werden, bleibt abzuwarten. Es gibt durchaus auch Wohnungsvermittler, die einen ganz anderen Ton anschlagen und das neue Gesetz in seiner aktuellen Form willkommen heißen würden. "Wir freuen uns auf das Bestellerprinzip", erklärte etwa Makler Roland Kampmeyer. Schließlich werde die Makler-Leistung dann demjenigen in Rechnung gestellt, der auch meisten von ihr profitiere. "Das ist nun mal der Vermieter", betonte Kampmeyer gegenüber Panorama.
Höhe der Makler-Provision bleibt gleich
An der zulässigen Höhe der Makler-Provision wird nicht gerüttelt. Sie darf auch künftig zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht übersteigen. Dies entspricht 2,38 Monatskaltmieten – weniger ist möglich, mehr ist verboten. Anders beim Immobilienverkäufen: Hier sind gesetzlich keine Pauschalbeträge festgelegt. Auch der Gesetzentwurf zum Bestellerprinzip bezieht sich ausschließlich auf das Mietrecht. Wer eine Immobilie kaufen will, muss in der Regel auch weiterhin eine Provision einkalkulieren.