Mietrecht-wohnen Eigentümerversammlung darf Hundehaltung verbieten
Eine Eigentümerversammlung darf die Hunde- und Katzenhaltung verbieten. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung sei nicht sittenwidrig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 20 W 500/08). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein hin. Auch greife das Verbot nicht übermäßig in das Recht von Mieter und Vermieter ein.
Klage wegen Beschränkung der persönlichen Entfaltung
In dem Fall beschloss eine Wohnungseigentümerversammlung eine Hausordnung, die unter anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Wohnung später an eine Frau, die mit einem Hund einziehen wollte. Der Verwaltung teilte die Vermieterin mit, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung wegen der Beschränkung der persönlichen Entfaltung des Einzelnen unwirksam sei.
Haustierhaltung zählt nicht zum Sondereigentum
Vor Gericht hatte sie damit keinen Erfolg. Das Verbot greife nicht unverhältnismäßig in das Recht von Mieter oder Vermieter ein. Die Haustierhaltung zähle nicht zum Kernbereich des Sondereigentums - hier also der Wohnung -, sondern könne durch eine Vereinbarung generell verboten und durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss binde alle Wohnungseigentümer.