Immobilienmarkt Preiserhöhung: Energieversorger müssen Mindeststandards einhalten
Strom- und Gasversorger müssen bei der Ankündigung von Preiserhöhungen bestimmte Mindeststandards einhalten. Verträge, die nicht genau festlegen, wie ein Kunde über die Preiserhöhung informiert wird, sind einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zufolge unwirksam, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf mitteilte. Außerdem müssten die Versorger sechs Wochen im Voraus eine Preiserhöhung ankündigen.
Ankündigung per E-Mail unwirksam
Die Verbraucherschützer waren gerichtlich gegen zwei Energieversorger vorgegangen, die von solchen, vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen abgewichen waren. So hatte einer der beiden Versorger seine Kunden nur per E-Mail, nicht jedoch per Brief über steigende Preise informiert. Ein zweiter Anbieter hatte in den Vertragsunterlagen lediglich eine "individuelle Bekanntgabe" von Preiserhöhungen festgeschrieben.
Diese Formulierung sei zu unbestimmt, da offen bleibe, ob die Mitteilung per Brief, per E-Mail oder gar per Telefon erfolgen werde, urteilten den Angaben zufolge nun die Richter. Anfang des Jahres hatte schon das Landgericht Dortmund entschieden, dass Preisänderungen nicht per E-Mail, sondern per Brief mitgeteilt werden müssen.