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Mietrechtsurteil: Schönheitsreparaturen müssen keine Malerqualität haben


Mietrechtsurteil
Schönheitsreparaturen müssen keine Malerqualität haben

Von dpa
01.12.2021Lesedauer: 1 Min.
Mieter dürfen Schönheitsreparaturen auch selbst ausführen, ohne dass sie vorher eine Malerlehre gemacht haben müssen.Vergrößern des Bildes
Mieter dürfen Schönheitsreparaturen auch selbst ausführen, ohne dass sie vorher eine Malerlehre gemacht haben müssen. (Quelle: Markus Scholz/dpa-tmn./dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Wer laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen muss, ist nicht verpflichtet, schon bei geringen Abnutzungserscheinungen tätig zu werden.

Es genügt, wenn die Räume insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung hinterlassen, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 264/20). Über dieses Urteil berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 11/2021) des Deutschen Mieterbundes. Die Arbeiten müssen demnach auch nicht in Fachhandwerkerqualität ausgeführt werden.

Unzufrieden mit Malerleistung der Ex-Mieterin

In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin einen Maler mit der Renovierung einer Wohnung beauftragt, weil sie mit den Schönheitsreparaturen der ausgezogenen Mieterin nicht zufrieden war. Konkret störte sie sich an dem schattigen, nicht deckenden Anstrich von Wänden und Decken in beiden Zimmern, dem Flur, dem Bad und der Küche sowie an zwei Türen.

Der von der Mieterin vorgenommene Anstrich habe zu einer "Verschlimmbesserung" des zuvor bestehenden fachgerechten Anstrichs geführt, so die Vermieterin. Von der Mieterin verlangte sie daher Schadenersatz.

Keine Fachhandwerkerqualität erwartbar

Ohne Erfolg: Nach Ansicht des Gerichts hatte die Mieterin vor Rückgabe der Wohnung einen Dekorationszustand herbeigeführt, der den Anforderungen des Mietvertrages entspricht. Eine fachgerechte Ausführung der geschuldeten Arbeiten sei nicht gleichzusetzen mit einer Ausführung in Fachhandwerkerqualität.

Zudem greife die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erst, wenn der Zustand der Mietsache sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Das ist bei geringfügigen Gebrauchsspuren noch nicht der Fall.

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