Erbrechts-Tipp Sind Enkel erbberechtigt, wenn Kinder das Erbe ausschlagen?
Ehepartner können sich gegenseitig als Vorerben einsetzen und zugleich die darauf folgenden Nacherben bestimmen. Nur was, wenn die Nacherben übergangen werden?
Erblasser können Vorerben und Nacherben einsetzen. Das sind häufig der Ehepartner und dann die Kinder. Schlagen diese das Erbe aus, treten die Ersatznacherben auf den Plan – in der Regel die Enkelkinder. Doch was passiert, wenn die Nacherben das Erbe für die Enkel ausschlagen? Verfällt dann die Erbfolge?
Nein. Vorerben müssen den Nachlass für die Nacherben erhalten. Sie dürfen deshalb nicht etwa ein Grundstück aus dem Nachlass verschenken – eben auch in dem Fall, wenn die Nacherben ausschlagen. Das bedeutet: Verzichten die Nacherben auf ihren Pflichtteil, treten automatisch die Enkel als ursprüngliche Ersatznacherben an ihre Stelle. Das hat das Landgericht (LG) Bremen entschieden (Az.: 2 O 179/19).
Im verhandelten Fall hatte ein Mann seine Ehefrau im Testament als Vorerbin eingesetzt. Die erwachsenen Kinder wurden als Nacherben, die Enkel als Ersatznacherben benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen die Kinder ihr Nacherbe aus.
Witwe verschenkt Teil des Nachlasses
Daraufhin verschenkte die Witwe als Vorerbin eines der geerbten Grundstücke an ihren Großneffen. Nach dem Tod der Frau verlangten die Enkel das Grundstück als Teil ihres Nacherbes vom Großneffen.
Zu Recht, urteilten die Richter. Trotz Ausschlagung der Kinder durfte die Ehefrau das Grundstück nicht verschenken. Denn: Die Enkel sind als Ersatznacherben an die Stelle der Kinder getreten.
Bei der Ausschlagung durch die Nacherben fällt das Erbe im Zweifel an den Vorerben zurück. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Wurden Ersatznacherben bestimmt, so deutet das nach Ansicht der Richter darauf hin, dass sie bei Wegfall der Nacherben begünstigt werden sollen.
Familie soll nicht doppelt berücksichtigt werden
Dies gilt jedenfalls, wenn die Kinder als eigentliche Nacherben nicht ihren Pflichtteil erhalten, so das Landgericht. Denn dann käme es zu einer doppelten Berücksichtigung der Familie des ausschlagenden Kindes, von der nicht anzunehmen ist, dass der Verstorbene dies wollte.
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Wenn – wie in diesem Fall – die Kinder aber keinen Pflichtteil erhalten haben, können die Enkel das Grundstück verlangen, da es Bestandteil der ihnen angefallenen Nacherbschaft ist.
- Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
- Nachrichtenagentur dpa