Abschlagsfreie Frührente Sozialverbände klagen gegen Hürde bei Rente mit 63
Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD) wollen mit Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht Änderungen bei der Rente mit 63 erreichen.
Mit zwei gemeinsamen Verfassungsbeschwerden klagen die Verbände gegen die Richtlinie, dass Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise zur Wartezeit von 45 Beitragsjahren vor einer abschlagsfreien Frührente zählt.
Anrechnung nur bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe
"Gerade für langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen müssen, ist es nicht nachvollziehbar, wenn Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn unterschiedlich behandelt werden", sagt VdK-Präsidentin Ulrike Mascher.
Das Bundessozialgericht hatte in zwei Urteilen entschieden, dass es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, für den Rentenanspruch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe zu berücksichtigen.
Sozialverbände sprechen von Willkür
VdK-Präsidentin Mascher kritisiert die aktuelle Praxis: "Ob der Arbeitgeber insolvent geworden ist oder seinen Betrieb aufgegeben hat, darauf hat der Arbeitnehmer ja keinen Einfluss. Hier entscheidet der Zufall."
SoVD-Präsident Adolf Bauer betont: "Über sein eigentliches Ziel, Sozialmissbrauch vorzubeugen, ist der Gesetzgeber hinausgeschossen." Von Arbeitslosigkeit Betroffene dürften nicht länger mit denen über einen Kamm geschoren werden, die eine Verabredung mit ihrem Arbeitgeber eingehen, um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können. "Deshalb sind die Verfassungsbeschwerden erforderlich."
Rente mit 63
Seit Juli 2014 kann die Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab 63 abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Dafür müssen die Antragsteller mindestens 45 Jahre an Beitragszeiten nachweisen – sei es aus abhängiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Die Zeiten für die Pflege von Angehörigen oder der Erziehung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr werden angerechnet sowie zum Teil Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die letzten zwei Jahre hingegen zählen bis auf die Ausnahmen Insolvenz und Geschäftsaufgabe nicht dazu.
- dpa