Frag t-online Umzug in betreutes Wohnen: Was kann ich von der Steuer absetzen?

Jeden Tag beantwortet die Ratgeberredaktion von t-online eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Umzugskosten bei Pflegebedürftigkeit und die Steuer.
Ein Umzug ins betreute Wohnen ist meist mit hohen Kosten verbunden. Eine t-online-Leserin, die schwerbehindert ist und Pflegegrad 2 besitzt, fragte daher: "Welche Ausgaben dafür kann ich von der Steuer absetzen?" Wie Melanie Holz, Steuerexpertin bei Wiso Steuer, erklärt, lassen sich viele der Kosten steuerlich geltend machen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
So könnten Betroffene die Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn die Pflegebedürftigkeit medizinisch nachgewiesen ist – etwa durch ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung der Pflegekasse. Betroffene sollten sicherstellen, dass die Leistungen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
Pflegegeld und Haushaltsersparnis werden angerechnet
Was die Unterbringungskosten angeht, können diese laut Holz nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Aufenthalt ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist – also krankheits- oder pflegebedingt. "Übernimmt hingegen die Krankenkasse Leistungen, müssten diese vorher abgezogen werden – ebenso wie das Pflegegeld", so die Expertin.
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Auch wer durch den Umzug den eigenen Haushalt aufgibt, muss mit Abzügen des absetzbaren Betrags rechnen. Denn das Finanzamt setzt dann eine sogenannte Haushaltsersparnis an. 2025 sind das 1.008 Euro pro Monat, gerechnet ab dem Monat des Umzugs. "Bleibt der Ehepartner im Haushalt wohnen, entfällt dieser Abzug", weiß Holz. Zusätzlich zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab: "Die Höhe hängt von Ihrem Einkommen und dem Familienstand ab." Wo die Grenze für Sie liegt, lesen Sie hier.
Gut zu wissen
Statt der tatsächlichen Kosten können Betroffene auch einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dessen Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Bei einem Grad von 100 beträgt der Pauschbetrag derzeit 2.840 Euro im Jahr. In welchen Fällen es diesen Steuerbonus auch ohne GdB gibt, lesen Sie hier.
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Weitere Sparmöglichkeiten
Wenn nach allen Abzügen nur ein geringer Betrag übrigbleibt, hat Steuerexpertin Holz einen Tipp: Demnach lassen sich Pflegeleistungen wie Zimmerreinigung, Wäschepflege oder Essenszubereitung auch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch der Hausnotruf ist absetzbar. "Der Staat beteiligt sich hier mit einem Steuerbonus von 20 Prozent – bis zu 4.000 Euro pro Jahr", so Holz. Entscheidend sei, dass die Leistungen detailliert abgerechnet und unbar bezahlt wurden.
Auch zusätzliche Ausgaben, die mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängen, können laut Holz als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung berücksichtigt werden – etwa Umbauten in der Wohnung vor dem Umzug (wie ein Treppenlift oder ein barrierefreies Bad), medizinisch notwendige Fahrtkosten oder die Umrüstung eines Fahrzeugs. "Zusätzlich gibt es für Handwerkerleistungen – also die reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – eine Steuerermäßigung von maximal 1.200 Euro im Jahr."
Hinweis: Wer sich unsicher ist, was er in welchem Umfang von der Steuer absetzen kann, sollte einen Steuerberater aufsuchen oder sich von einem Online-Steuerprogramm wie Wiso Steuer oder Taxfix unterstützen lassen.
- Schriftliche Anfrage bei Wiso Steuer