Grundrecht Freie Meinungsäußerung kann im Job Grenzen haben
Freiburg/München (dpa/tmn) - Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Meinungsäußerungen nicht grundsätzlich verbieten. Politische Meinungen müssen im Betrieb daher in einem gewissen Rahmen toleriert werden. Das erklären Philipp Byers und Manuela Winkler, Fachanwälte für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Watson Farley & Williams LLP, in einem Beitrag im "Personalmagazin" (Ausgabe 05/2022).
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gelte im Arbeitsverhältnis dennoch nicht schrankenlos. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dem Beitrag zufolge verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen und die Persönlichkeitsrechte von anderen zu wahren.
Konsequenzen sind Frage des Einzelfalls
So müssen Beschäftigte zum Beispiel Provokationen im Betrieb vermeiden. Auch Geschäftsbeziehungen oder der Ruf des Arbeitgebers dürfen nicht unter politischen Äußerungen von Seiten der Beschäftigten leiden.
Verletzen Beschäftigte ihre Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber oder die Persönlichkeitsrechte von Kolleginnen und Kollegen, können Konsequenzen folgen. Welche Sanktionen drohen, ist den Arbeitsrechtsanwälten zufolge immer eine Frage des Einzelfalls. Unter Umständen kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Privater Lebensbereich geht Arbeitgeber nichts an
Im Übrigen gilt: Welche Ansichten Beschäftigte im privaten Raum vertreten, geht den Arbeitgeber nichts an. Nichtsdestotrotz, so die Rechtsexperten, kann es auch hier Folgen haben, wenn ein Arbeitnehmer durch private politische Betätigungen oder Äußerungen relevante Interessen des Arbeitgebers gefährdet - und etwa dessen Ruf schädigt.
Entsprechend können auch Meinungsäußerungen in sozialen Medien arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Social Media-Guidelines im Unternehmen können hier Hilfestellung geben.