Urteil Jobcenter muss unter Umständen für Berufskleidung zahlen
Düsseldorf/Hannover (dpa/tmn) - Kosten für Berufskleidung muss das Jobcenter unter Umständen erstatten. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 793/18), auf das der DGB Rechtsschutz verweist.
Geklagt hatte ein 17-Jähriger, der eine Berufseinstiegschule zur Vorbereitung auf eine Koch-Ausbildung besuchte. Seine Familie bezieht Hartz-IV-Leistungen. Für den Unterricht benötigte der Schüler Berufskleidung wie etwa eine Kochmütze und eine Kochjacke im Wert von insgesamt etwa 115 Euro. Er beantragte eine Kostenübernahme beim Jobcenter. Der Antrag wurde abgelehnt.
Das Landessozialgericht gab der Klage aber statt. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung müsse der Schüler nicht von den monatlichen Regelleistungen begleichen, die er erhält. Die Kosten für die Berufskleidung ließen sich nach Ansicht der Richter davon nicht ansparen.
Auch sei Berufskleidung nicht von der sogenannten Schulbedarfspauschale erfasst. So hatte das Jobcenter argumentiert. Dazu gehören Gegenstände wie ein Schulranzen, Sportbeutel oder etwa Hefte, Stifte und andere Gebrauchsmaterialien, nicht aber Berufskleidung. Das LSG verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der Kosten.