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Urteil: Bei erfundenen Kündigungsgründen gibt es Entschädigung


Urteil
Bei erfundenen Kündigungsgründen gibt es Entschädigung

Von dpa
02.10.2019Lesedauer: 1 Min.
Lässt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ausspitzeln, um ihn loszuwerden, kann Anspruch auf eine Entschädigung bestehen.Vergrößern des Bildes
Lässt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ausspitzeln, um ihn loszuwerden, kann Anspruch auf eine Entschädigung bestehen. (Quelle: David-Wolfgang Ebener/dpa/dpa-tmn./dpa)

Gießen/Berlin (dpa/tmn) - Versucht ein Arbeitgeber, missliebige Mitarbeiter loszuwerden, kann Anspruch auf eine Entschädigung bestehen. Das gilt etwa für den Fall, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter ausspitzeln lässt und versucht, Kündigungsgründe zu fingieren.

Auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Gießen (Az.: 3 Ca 433/17) verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem konkreten Fall klagte eine Pflegerin, die als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende tätig war, gegen ihren Arbeitgeber. Sie war in einem Seniorenheim beschäftigt. Zwischen der neuen Geschäftsführung und dem Betriebsrat kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten, wie der DAV erklärt.

Daraufhin schleuste die Geschäftsführerin drei Personen als "Leiharbeitnehmer" in das Seniorenheim ein. Ihre Aufgabe sollte darin bestehen, die Mitarbeiterin zu beobachten und Kündigungsgründe zu finden.

Arbeitgeber wollte unliebsame Mitarbeiterin loswerden

Unter anderem versuchten die Personen, die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende dazu zu bringen, trotz Verbots Alkohol am Arbeitsplatz zu trinken. Mit diesem untergeschobenen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot wollte man ihre fristlose Kündigung erreichen.

Die Frau klagte und bekam Recht. Wegen schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe sie Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 20 000 Euro, so das Gericht.

Bespitzeln ist Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Richter waren überzeugt, dass das Heim drei Personen eingeschleust hatte, um Kündigungsgründe zu finden. Dabei sei es nicht um tatsächliches Fehlverhalten gegangen, sondern vielmehr sei beabsichtigt gewesen, im Bedarfsfall Sachverhalte zu erfinden.

Die Heimleitung sei bereit gewesen, die Klägerin durch falsche Tatsachen und Provokation von besonderen Situationen loszuwerden. Das Bespitzeln und die Verleitung zum Alkoholkonsum stelle eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die angemessen zu entschädigen sei.

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