Steuer-Tipp Fahrt zur Berufsschule gilt als Dienstreise
Regenstauf (dpa/tmn) - Auszubildende können ihre Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung angeben - zumindest, wenn sie Steuern zahlen. Oft erreichen Azubis den jährlichen Freibetrag von derzeit 9168 Euro nicht und sind deshalb ohnehin nicht steuerpflichtig. Das gilt aber nicht für alle.
Deshalb gilt: Wer einen Teil seines Einkommens an den Staat abgibt, kann etwa notwendige Fahrten angeben und damit seine Steuerlast senken, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Die An- und Abfahrt zur Berufsschule gilt dabei als Dienstreise. Auszubildende können dafür die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ansetzen. Das sind zum Beispiel die Ticketkosten für Bahn, Bus oder S-Bahn. Wer mit dem Auto zur Schule fährt, kann 30 Cent pro Kilometer steuermindernd geltend machen - und zwar für Hin- und Rückfahrt.
Für die Fahrt zum Ausbildungsbetrieb gilt dagegen die Entfernungspauschale: Hier fallen 30 Cent pro Kilometer an, unabhängig davon, welches Fahrzeug gewählt wird. Allerdings können Arbeitnehmer pro Tag nur die einfache Wegstrecke ansetzen, nicht Hin- und Rückfahrt.