Bundesagentur für Arbeit Vorerst nur dreiwöchige Sperren für Arbeitslosengeld
Düsseldorf (dpa/tmn) - Wenn Bezieher von Arbeitslosengeld ohne wichtigen Grund eine angebotene Beschäftigung ablehnen, verhängt die Bundesagentur für Arbeit vorerst nur dreiwöchige Sperrzeiten.
Bislang war es so, dass nach der zweiten und dritten unzureichend begründeten Ablehnung sechs beziehungsweise zwölf Wochen kein Geld floss. Darauf weist der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte hin.
Hintergrund sind zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts. In denen wurde die Rechtsfolgenbelehrung zu Angeboten von Arbeitsstellen und Eingliederungsmaßnahmen der Bundesagentur rechtlich für unwirksam befunden (Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R). Darauf reagierte die Behörde mit einer Weisung , in der steht: Ab sofort könnten auch bei zweitem oder drittem versicherungswidrigem Verhalten je nur dreiwöchige Sperrzeiten eintreten.
Gleichzeitig wird die vom Gericht monierte Rechtsfolgenbelehrung zunächst weiterverwendet. Über mögliche Änderungen will die Behörde nach Eingang der Urteilsgründe entscheiden.
Seit 2015 ergangene Bescheide anfechtbar
Außerdem interessant: Nach Angaben des Bund-Verlags könnten aufgrund der unwirksamen Belehrung rechtskräftig gewordene Bescheide der Arbeitsagenturen aus dem Jahr 2015 und später noch einmal durch einen Überprüfungsantrag angefochten werden. Die Experten empfehlen, unter Verweis auf das Zehnte Sozialgesetzbuch (§ 44 SGB X) zu beantragen, eine fehlerhafte Entscheidung zu ändern.
Gleiches gilt demnach für viele Bescheide aus den vergangenen vier Jahren, mit denen Arbeitslose aufgrund zu vieler Sperrzeitwochen vom Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschlossen worden sind. Die Leistung kann einem laut SGB gestrichen werden, wenn man mindestens 21 Wochen Sperrzeit angesammelt hat.
Die Experten gehen davon aus, dass "ein großer Teil" dieser Entscheidungen aufgrund der für unwirksam erklärten Belehrung zu den Rechtsfolgen wohl revidiert werden könnte.