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Recht am eigenen Bild: Dürfen die Fotos von Mitarbeitern auf Unternehmens-Website?


Recht am eigenen Bild
Dürfen die Fotos von Mitarbeitern auf Unternehmens-Website?

Von dpa
Aktualisiert am 15.07.2019Lesedauer: 1 Min.
Fotos von Mitarbeitern darf der Arbeitgeber nur nach Einwilligung auf der Firmen-Homepage veröffentlichen.Vergrößern des Bildes
Fotos von Mitarbeitern darf der Arbeitgeber nur nach Einwilligung auf der Firmen-Homepage veröffentlichen. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn./dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Das eigene Gesicht auf der Firmen-Webseite? Nicht jeder Arbeitnehmer sieht das gerne. Darf der Chef dort Fotos von Mitarbeitern veröffentlichen?

"Betrachtet man die Frage unter datenschutzrechtlichen Bestimmungen, kann man sagen: Eine Veröffentlichung ist in der Regel nicht relevant für das Arbeitsverhältnis", erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das bedeutet wiederum: Der Arbeitgeber braucht die Einwilligung des Arbeitnehmers.

Denn Paragraph 26 der Bundesdatenschutzgesetzes regelt, dass personenbezogenen Daten von Beschäftigten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen, wenn es für das Arbeitsverhältnis relevant ist. Das können etwa Personaldaten sein für die Abrechnung oder für die Entscheidung über Beförderungen. "Für die Buchhalterin einer Versicherung gibt es aber keine Notwendigkeit, dass Fotos von ihr auf der Firmenwebseite zu finden sind", so Meyer.

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Die Einwilligung des Arbeitnehmers muss dann schriftlich vorliegen. Darin sollte festgeschrieben werden, zu welchem Zweck das Foto genutzt werden darf. "Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung auch jederzeit widerrufen", sagt Meyer.

Ausnahmen können für Arbeitnehmer gelten, für die es wegen ihres Amtes oder ihrer Position erforderlich ist, auf der Firmen-Webseite mit Foto und Kontaktdaten zu erscheinen. "In solchen Fällen, zum Beispiel beim Vertriebsleiter eines Autohauses, ist eine Veröffentlichung aufgrund der Position angemessen. Dann ist auch keine Einwilligung des Arbeitnehmers nötig", erklärt Meyer, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Endet ein Arbeitsverhältnis, könne aber jeder Arbeitnehmer verlangen, dass das eigene Bild von der Webseite genommen wird.

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