Kurzfristige Beschäftigung Für Ferienjobs werden keine Sozialabgaben fällig
Berlin (dpa/tmn) - Jugendliche, die sich in den Ferien etwas dazuverdienen, müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen - egal, wie viel sie verdienen. Dies gilt auch für Studenten , die zum Beispiel nur in den Semesterferien arbeiten gehen.
Ferienjobs gehören zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Es handelt sich dabei um Jobs, die im laufenden Jahr insgesamt nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern.
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden erst dann fällig, wenn die Aushilfsjobs - mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden - die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten.
Dann gelten sie als Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett sozialversicherungspflichtig.