Das sagt das Arbeitsrecht Beeinträchtigungen bei Sturm: Müssen Arbeitnehmer pünktlich sein?
Die Bahnstrecke ist gesperrt, Züge verspäten sich: Nach Unwettern kann der Weg zur Arbeit schwierig werden. Aber dürfen Berufstätige deswegen zu Hause bleiben? Wie sind die Regeln?
Arbeitnehmer sind dafür verantwortlich, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Aber ist das auch der Fall, wenn ein Unwetter für das Zuspätkommen verantwortlich ist? Ja, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Das gilt auch, wenn wegen eines Sturms oder Unwetters der Bahnverkehr ausfällt.
Arbeitnehmer trägt "Wegerisiko"
Auf höhere Gewalt können sich Arbeitnehmer dabei nicht berufen. "Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko trägt", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich sind, rechtzeitig bei der Arbeit zu sein. Sie sollten also gegebenenfalls mehr Zeit für den Weg zur Arbeit einplanen, sodass sie pünktlich sind. "Wenn nicht, dann gilt aus rechtlicher Perspektive: ohne Arbeit kein Lohn", sagt Bredereck.
Wochenendpendler etwa, die wegen der Zugausfälle feststecken, haben im Zweifelsfall Pech. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass sie keinen Lohn erhalten für die Zeit, die sie zu spät zur Arbeit kommen, so Anwältin Oberthür. Gegebenenfalls kann es sein, dass Mitarbeiter die ausgefallene Zeit nacharbeiten müssen. Eine Möglichkeit ist auch, dass der Arbeitgeber proaktiv anbietet, etwa im Homeoffice zu arbeiten.
Droht eine Abmahnung?
Mit Sanktionen wie einer Abmahnung müssen Arbeitnehmer aber in der Regel nicht rechnen, wenn sie wegen der Nachwirkungen eines Sturms im Nah- und Fernverkehr erst später zur Arbeit kommen können. "Das wird in einem solchen Fall kein Arbeitgeber machen", sagt Oberthür. Das gilt insbesondere, wenn die Auswirkungen eines Sturms nicht schon im Voraus absehbar sind.
Haben Arbeitnehmer ein Recht, zuhause zu bleiben?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer auch bei einem Unwetter zur Arbeit gehen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn aus meterologischer Sicht davor gewarnt wird, das Haus zu verlassen. Dann kann eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung vorliegen. Sprechen Sie aber auch in diesem Fall unbedingt vorab mit Ihrem Arbeitgeber; bleiben Sie nicht ohne vorherige Vereinbarung von der Arbeit fern. Und bedenken Sie: Arbeitnehmer erhalten keine Vergütung für diesen Arbeitsausfall.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn
- Eigene Recherchen