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Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer


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Statt Kündigung
Diese Folgen drohen Ihnen bei einem Aufhebungsvertrag


Aktualisiert am 03.04.2022Lesedauer: 3 Min.
Aufhebungsvertrag (Symbolbild): Damit er wirksam ist, muss er vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber unterschrieben werden.Vergrößern des Bildes
Aufhebungsvertrag (Symbolbild): Damit er wirksam ist, muss er vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber unterschrieben werden. (Quelle: Panthermedia/imago-images-bilder)

Schnell raus aus dem alten Job: In solch einem Fall kann ein Aufhebungsvertrag Vorteile gegenüber einer Kündigung haben. Aber längst nicht immer ist es der beste Weg.

Sie wollen Ihren Job loswerden? Das geht nicht nur mit einer Kündigung. Auch ein Aufhebungsvertrag ermöglicht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, einen Schlussstrich unter ein Beschäftigungsverhältnis zu ziehen.

Es kann die Firma sein, die einem ihrer Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag anbietet – zum Beispiel, weil das Unternehmen umstrukturiert wird. Die andere Variante: Ein Arbeitnehmer hat einen neuen Job gefunden und soll bei seinem künftigen Arbeitgeber so schnell wie möglich anfangen.

Doch ein Aufhebungsvertrag hat nicht nur Vorteile. Es gibt auch einiges, was Sie beachten sollten. Ein Überblick:

Was ist ein Aufhebungsvertrag – im Gegensatz zu einer Kündigung?

Bei einem Aufhebungsvertrag, auch Auflösungsvertrag genannt, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden.

Im Gegensatz zu einer regulären Kündigung muss eine Kündigungsfrist dabei nicht eingehalten werden. Das Beschäftigungsverhältnis kann somit sehr kurzfristig auslaufen.

Ebenso keine Rolle spielen Kriterien, die ein besonderer Schutz vor Kündigung sind – wie etwa eine Schwangerschaft. Ist es also der Arbeitgeber, der einen Aufhebungsvertrag anbietet, und willigt der Beschäftigte ein, verzichtet er auf zentrale Arbeitnehmerrechte. Außerdem riskieren Beschäftigte eine Sperrzeit fürs Arbeitslosengeld (siehe unten).

Gut zu wissen: Es gibt auch einen sogenannten Abwicklungsvertrag. Diesen schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings, nachdem die Kündigung vollzogen ist. Hier wird etwa eine Abfindung geregelt.

Wie kann ich die Sperrzeit fürs Arbeitslosengeld umgehen?

Falls Sie an einem Aufhebungsvertrag interessiert sind, sollten Sie beachten: Es kann sein, dass Sie eine Sperrzeit fürs Arbeitslosengeld erhalten. Der Grund: Die Arbeitslosenversicherung kann den Verlust des Jobs in diesem Fall als selbstverschuldet ansehen und unterstellen, dass Sie das Risiko des Einkommensausfalls in Kauf genommen haben.

Haben Sie für einen Auflösungsvertrag hingegen einen wichtigen Grund, müssen Sie keine Sperrfrist befürchten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Jobverlust betriebliche Gründe hat und Sie mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung aushandeln können (siehe unten).

Tipp: Klären Sie mit der Arbeitsagentur die Folgen für Ihr Arbeitslosengeld, bevor Sie einen Auflösungsvertrag unterzeichnen. Dazu händigen Sie dem Arbeitsamt den Entwurf des Aufhebungsvertrages aus. Diesen kann die Agentur dann prüfen.

Was sind Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrages?

Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer durchaus Vorteile haben. Ein Überblick:

  • Flexibilität: Ein Beschäftigter kann schnell – rein theoretisch sogar am selben Tag – aus einem Arbeitsvertrag herauskommen, wenn er entweder rasch eine neue Stelle antreten will oder er die Arbeitsbedingungen und das Betriebsklima in seinem derzeitigen Joballtag als kaum erträglich empfindet.
  • Mitgestaltung: Der Mitarbeiter kann die Bedingungen des Aufhebungsvertrags mitgestalten, beispielsweise indem er eine Abfindung aushandelt. Auch den Resturlaub sollte er sich auszahlen lassen.
  • Kündigungsgründe: Mit einem Auflösungsvertrag können Arbeitnehmer einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zuvorkommen – also wenn sie durch Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen auffällig geworden sind. Diese Gründe stehen dann nicht im Aufhebungsvertrag.

Doch es gibt auch einige Nachteile, die Beschäftigte bei einem Aufhebungsvertrag beachten sollten. Ein Überblick:

  • Arbeitslosengeld: Mit einem Auflösungsvertrag riskieren Sie eine Sperrzeit fürs Arbeitslosengeld. Im Klartext: Sie erhalten nicht nahtlos nach dem Job die Zahlung der Arbeitsagentur.
  • Arbeitnehmerrechte: Sie verzichten mit einem Aufhebungsvertrag auf wichtige Arbeitnehmerrechte – etwa auf den besonderen Kündigungsschutz. Außerdem muss bei einem Aufhebungsvertrag nicht der Betriebsrat angehört werden, sofern es einen gibt.
  • Betriebsrente: Unter Umständen kann es sein, dass Ihre Anwartschaft auf Zahlungen der betrieblichen Altersvorsorge verfällt. Das sollten Sie klären, bevor Sie den Auflösungsvertrag unterzeichnen.

Tipp: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorlegt, unterzeichnen Sie diesen nicht vorschnell. Lassen Sie sich eine Bedenkzeit einräumen und wägen Sie gut die Vor- und Nachteile ab.

Wann ist der Aufhebungsvertrag unwirksam?

Damit ein Aufhebungsvertrag wirksam und unanfechtbar ist, muss er in Schriftform erfolgen und unterschrieben werden – im Original von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Mündliche Vereinbarungen oder Aufhebungsverträge per E-Mail sind indes unwirksam und anfechtbar.

Zudem gilt: Der Arbeitnehmer darf nicht bedroht werden, umgehend den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Bei einer Drohung ist der Vertrag unwirksam.

Bekomme ich eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Grundsätzlich gilt: Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Allerdings können Sie diese mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Pauschal lässt sich nicht sagen, wie hoch die Abfindung sein wird. Sie orientiert sich an der Regelung für betriebsbedingte Kündigungen: ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr, das Sie bei dem Betrieb angestellt waren.

Doch Sie können auch selbst verhandeln. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Angebot macht, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie damit zufrieden sind.

Wichtig: Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig, das heißt: Sie müssen Lohnsteuer darauf zahlen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • allrecht.de
  • Finanztip
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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