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Arbeitsrecht: Wann muss der Arbeitgeber meinen Umzug bezahlen?


Arbeitsrecht
Wann muss der Arbeitgeber meinen Umzug bezahlen?

Von dpa
19.11.2018Lesedauer: 2 Min.
Ein Bewerber, der für eine neue Stelle den Wohnort wechselt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten von Seiten des Arbeitgebers.Vergrößern des Bildes
Ein Bewerber, der für eine neue Stelle den Wohnort wechselt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten von Seiten des Arbeitgebers. Oft zeigen sich Unternehmen aber kulant. (Quelle: Kai Remmers./dpa)

Essen (dpa/tmn) - Bei einem attraktiven Jobangebot nehmen viele Arbeitnehmer auch einen Umzug in Kauf, um in der Nähe ihres neuen Arbeitsplatzes zu sein. Muss der Arbeitgeber dann den Umzug bezahlen?

Wie sind hier die Regeln? Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, sagt: "Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten". Kandidaten, die eine neue Stelle anfangen, können mit ihrem Arbeitgeber aber oft Vereinbarungen zur Erstattung der Umzugskosten treffen. "Wenn ein Bewerber eine neue Stelle antritt und dafür extra den Wohnort wechselt, gibt es oft Angebote von Seiten des neuen Unternehmens", erklärt Schipp.

Und was ist, wenn Arbeitnehmer für ihr aktuelles Unternehmen umziehen? Für Versetzungen gibt es oft gesonderte Regeln. Fluggesellschaften etwa ordnen Piloten oder Flugbegleiter häufig einer neuen Dienststelle zu. Das bedeutet für die Angestellten dann zum Beispiel: Umzug von Frankfurt nach München. "In diesen Fällen gibt es oft Tarifverträge, die vorschreiben, wie mit den Umzugskosten bei Versetzungen umgegangen wird", erklärt Schipp.

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Auch wenn Angestellte im Rahmen eines Sozialplans umziehen müssen, etwa weil ein Unternehmen seinen Standort verlegt, bieten Arbeitgeber oft Unterstützung an. "Und dann gibt es noch eine gesetzliche Grauzone", erläutert Schipp. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts vereinbart haben und auch keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, kann Folgendes eintreten: Hat ein Unternehmen zum Beispiel die Absicht, einen Mitarbeiter von Düsseldorf nach Berlin zu versetzen, nimmt er ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wahr. Dabei muss er nach billigem Ermessen handeln. Hier könne ein Arbeitnehmer argumentieren, dass die Versetzung nur billigem Ermessen entspreche, wenn die Umzugskosten auch übernommen werden. Geschieht das nicht, kann die Versetzung unwirksam sein.

"So ein Streit ist aber im Zweifel immer mit Risiken verbunden, dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird das nicht gut bekommen", so die Einschätzung des Fachanwalts.

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