Beruf & Karriere Arbeitsunfall in der Probezeit schützt nicht vor Kündigung
Ein schwerer Arbeitsunfall schützt Arbeitnehmer nicht vor einer Kündigung in der Probezeit. Das entschied das Arbeitsgericht in Solingen. In dem Fall schnitt ein Industriemechaniker sich bei einem Arbeitsunfall vier Finger der rechten Hand ab. Drei Finger konnten Ärzte reimplantieren. Später wurde dem Mitarbeiter in der Probezeit gekündigt (Az.: 2 Ca 198/12).
Kündigung sittenwidrig?
Der Mann strengte daraufhin eine Kündigungsschutzklage an. Denn in seinen Augen war die Kündigung wegen des Unfalls sittenwidrig, solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe.
Der Arbeitgeber behauptete dagegen, der Mann habe die Maschine zusammen mit zwei Kollegen aktiviert und ohne jede Veranlassung in das Gerät hinein gegriffen. Zudem habe er sich bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht teamfähig erwiesen, weil er sich nicht an Sicherheitsvorkehrungen gehalten habe.
Klage hatte keinen Erfolg
Der Industriemechaniker hatte mit der Klage keinen Erfolg. Sittenwidrig wäre die Kündigung nur gewesen, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv des verklagten Unternehmens beruht hätte, etwa auf Rachsucht.
Das habe der Kläger aber nicht beweisen können. Die Kündigung bedürfe auch keiner sozialen Rechtfertigung, so die Richter. Denn die sechsmonatige Wartezeit in der Probezeit bis zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes war noch nicht abgelaufen.