Vorgezogene Entlastung Lohnsteuer-Ermäßigung für 2025: Antrag ab jetzt möglich
Schon unter dem Jahr die Steuerentlastung bekommen, die Sie sich sonst erst über die Steuererklärung holen? Das geht - aber nur unter gewissen Umständen.
Rechnen Sie im kommenden Jahr mit hohen außergewöhnlichen Belastungen, einem langen Arbeitsweg oder anderen Umständen, die Ihre Steuerlast senken dürften? Dann können Sie von der Erleichterung nicht erst im Rahmen Ihrer Steuererklärung am Jahresende profitieren.
Prognostizieren Sie steuerlich relevante Aufwendungen, die gewisse Grenzen überschreiten werden, dann können Sie das Finanzamt bitten, bereits unter dem Jahr eine Lohnsteuer-Ermäßigung vorzunehmen. Den entsprechenden Antrag können Sie ab sofort bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Der Vorteil: Bei Bewilligung führt Ihr Arbeitgeber bereits unterjährig weniger Lohnsteuer ans Finanzamt ab, wodurch Ihnen Monat für Monat mehr Geld zur Verfügung steht. Der jeweilige Freibetrag kann für zwei Jahre beantragt werden. Ändern sich innerhalb dieser Zeit die Umstände, sodass der Freibetrag herabgesetzt werden muss, zum Beispiel weil sich nach einem Jobwechsel der Arbeitsweg verkürzt, so müssen Sie das Finanzamt über die Änderung informieren, so der Bund der Steuerzahler weiter.
Bei Bewilligung ist Steuererklärung Pflicht
Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ist, dass die steuerlich relevanten Aufwendungen, die Sie für 2025 erwarten, mehr als 600 Euro betragen - dazu zählen etwa Sonderausgaben durch Unterhaltsleistungen oder außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten. Haben Sie nur berufsbedingte Werbungskosten wie Fahrt- oder Schulungskosten vorzutragen, billigt das Finanzamt die Ermäßigung sogar erst ab einem Wert von mehr als 1.230 Euro. Der Grund: Bis zu dieser Höhe greift ohnehin der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der auch ohne Antrag Berücksichtigung findet.
Gewährt Ihnen das Finanzamt eine Lohnsteuer-Ermäßigung, so sind Sie für das entsprechende Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Nur so kann das Finanzamt prüfen, ob Ihre Prognosen am Ende zutreffend waren oder ob Sie gegebenenfalls zu wenig Steuern entrichtet haben.
- Nachrichtenagentur dpa