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Kosten für das Pflegeheim: Ab dann zahlen Sie Unterhalt für Ihre Eltern


Heimkosten
Ab diesem Gehalt zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 07.10.2024Lesedauer: 1 Min.
Sohn und Mutter umarmen sich: Wer ausreichend verdient, kann vom Staat zur Kasse gebeten werden, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen.Vergrößern des Bildes
Mutter und Sohn umarmen sich: Wer gut verdient, kann vom Staat zur Kasse gebeten werden, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen. (Quelle: FG Trade/getty-images-bilder)
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Reichen die eigene Rente und die Ersparnisse im Alter nicht zum Leben, können gut situierte Kinder für den Unterhalt herangezogen werden. Allerdings gelten dafür strenge Voraussetzungen.

Wer im Alter ins Pflegeheim muss, die Kosten aber nicht von der eigenen Rente und den Ersparnissen stemmen kann, bekommt Unterstützung vom Sozialamt. Verdienen allerdings die Kinder des Pflegeheimbewohners sehr gut, können sie vom Sozialhilfeträger an der Finanzierung beteiligt werden. Das Stichwort lautet: Elternunterhalt.

Um dafür infrage zu kommen, ist ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro beziehungsweise ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 5.000 Euro erforderlich. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 2 UF 1201/23 e), auf die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Elternunterhalt erst ab 5.000 Euro Nettoeinkommen

In dem konkreten Fall erhielt eine psychisch kranke Frau Leistungen vom Sozialhilfeträger von mehr als 60.000 Euro pro Jahr. Vom Sohn der Frau versuchte der Träger Elternunterhalt einzuklagen – ohne Erfolg. Die Begründung: Der Gesetzgeber hatte als Voraussetzung für den Elternunterhalt ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro vorgesehen.

Das Gericht sah es als angemessen an, diese Vorgabe auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen herunterzurechnen, das sich mit diesem Bruttoeinkommen erzielen lässt – je nach Familienstand und Beschäftigungsart seien das 5.000 bis 5.500 Euro.

Der Sohn lag nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und der zusätzlichen Altersvorsorge jedoch darunter: Sein unterhaltsrechtliches Einkommen habe in den Jahren des vom Sozialhilfeträger benannten Zeitraums nicht mehr als 4.475 Euro pro Monat betragen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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