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Krankmeldung: Arbeitnehmer haben die Wahl zwischen verschiedenen Optionen


Arbeitsunfähigkeit
Müssen Sie sich in jedem Fall persönlich krankmelden?

Von dpa
Aktualisiert am 16.11.2022Lesedauer: 1 Min.
Mit einer Erkältung im Bett: Krankschreibungen per Telefon laufen zum Ende des Monats aus.Vergrößern des Bildes
Krankmeldung: Wenn nichts mehr geht, muss der Arbeitgeber informiert werden. (Quelle: IMAGO / Wavebreak Media Ltd)

Arbeitnehmer haben die Wahl, wie sie sich bei ihrem Arbeitgeber krankmelden. Dieser Spielraum lässt aber auch Platz für Fehler.

Wer so richtig krank ist, will sich eigentlich nur im Bett verkriechen. Beschäftigte müssen dennoch zunächst ihrem Arbeitgeber Bescheid geben, dass sie nicht zur Arbeit kommen können. Die Frage ist, ob sich der Arbeitnehmer in jedem Fall persönlich krankmelden muss.

Zunächst einmal gilt: Im Gesetz ist die sogenannte Anzeigepflicht festgelegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind also dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ihrem Arbeitgeber zu melden.

Mehrere Möglichkeiten offen

"Eine besondere Form ist nicht vorgesehen", erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. Er ist Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Die Mitteilung könne mündlich, telefonisch, per SMS, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Und: Laut Markowski können auch Angehörige sowie Kolleginnen oder Kollegen den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren.

Wichtig sei, dass der Arbeitgeber informiert wird – denkbar sind also Geschäftsleitung, Personalabteilung oder unmittelbarer Vorgesetzter, wenn der zur Entgegennahme befugt ist. "Eine Mitteilung an den Betriebsrat, die Telefonzentrale oder den Pförtner reicht natürlich nicht aus."

Bei Boten aufpassen

Andere Personen können dem Fachanwalt zufolge aber als Boten beauftragt werden, den Arbeitgeber zu informieren. Der Haken: "Geht das schief, weil zum Beispiel vergessen wird, die Mitteilung vor Dienstbeginn zu übermitteln, fällt das auf die erkrankte Person zurück."

Dann liege keine ordnungsgemäße Mitteilung vor. Das kann aber wichtig sein: Wer als Beschäftigter wiederholt gegen die Anzeigenpflicht verstößt, kann im schlimmsten Fall und nach entsprechender Abmahnung auch verhaltensbedingt gekündigt werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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