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Geld zurück bei langsamen Internet: So geht's


Verbraucherrechte
Geld zurück bei langsamen Internet: So geht's

Ihr Stream hängt und die Videokonferenz bricht ständig ab? Wer von seinem Internetanbieter nicht die Leistung bekommt, die vertraglich vereinbart wurde, kann bald die Zahlung kürzen.

Aktualisiert am 21.10.2021|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa-tmn
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Eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes stärkt ab dem 1. Dezember die Rechte von Verbrauchern. Ist die Internetverbindung zu Hause langsamer als mit dem Provider vereinbart, muss der Kunde nicht den kompletten Vertragspreis zahlen. Darauf weist die Verbraucherzentrale (VZ) NRW hin.

Internet: Wer zu Hause nicht die mit dem Provider vereinbarte Internetleistung empfängt, kann sich wehren.Vergrößern des Bildes
Internet: Wer zu Hause nicht die mit dem Provider vereinbarte Internetleistung empfängt, kann sich wehren. (Quelle: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Und so setzen Verbraucher ihre Rechte in der Praxis durch.

1. Fehlerquellen ausschließen

Bevor der Provider kontaktiert wird, sollten Kunden mögliche Fehlerquellen prüfen und ausschließen, sagt die VZ. Denn nicht immer liege die Ursache für das langsame Internet an der Leitung. Veraltete Treiber der Netzwerkkarte, schlechter WLAN-Empfang, zu viele Browser-Cookies, falsche Router-Einstellungen, ungeeignete Kabel oder Antivirenprogramme können die Geschwindigkeit ebenso bremsen.

2. Internetgeschwindigkeit messen

Um die Leistung der Internetleitung zu messen, bietet die Bundesnetzagentur eine Software an. In der Anwendung können Kunden im Vorfeld ihren Tarif auswählen oder manuell ihre vertraglich vereinbarte Down- und Upload-Geschwindigkeit eingeben. Die Software startet dann eine Messreihe mit 20 Messungen innerhalb von zwei Tagen. Anschließend liefert die Software das Ergebnis und bewertet, ob die Leistung vertragskonform ist oder nicht.

3. Kündigung oder Minderung

Weicht die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, gibt es für Betroffene zwei Optionen: Sie konfrontieren ihren Anbieter schriftlich mit dem Messprotokoll und teilen diesem mit, dass sie von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen werden. Es gilt: Wer nur 80 Prozent der vereinbarten Leistung empfängt, darf die Zahlung um denselben Prozentsatz kürzen.

Im Idealfall stellt der Provider diesen Betrag dann erst gar nicht mehr in Rechnung. Sollte der Minderungsbetrag bereits beglichen sein, sei er vom Provider gutzuschreiben oder zurückzuerstatten, sagt Felix Flosbach von der VZ NRW. Ein Widerruf der gesamten Lastschrift ist nicht zu empfehlen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, könne der Anbieter den Anschluss sperren, sagt Flosbach.

Die Alternative: Wer aufgrund der schlechten Leistung den Provider wechseln möchte, hat ein Anrecht auf fristlose Kündigung. Einzige Voraussetzung: Dem Anbieter muss vorab eine Frist gesetzt werden, um die vertraglich vereinbarte Leistung doch noch zu erbringen.

Gibt es vonseiten der Anbieter Einwände bezüglich der Minderung oder Kündigung, bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen Unterstützung.

4. Störung

Fällt das Internet komplett aus, haben Betroffene das Recht auf unverzügliche und unentgeltliche Behebung des Problems. Bei einem Ausfall von mehr als einem Tag muss der Anbieter darüber informieren. Ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung steht betroffenen eine Entschädigung zu: Für die Kalendertage drei und vier sind das je fünf Euro oder zehn Prozent des monatlichen Vertragsentgelts, ab dem fünften Tag sind es zehn Euro oder 20 Prozent. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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