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Gefahr von Hackerangriffen kann Surfprotokolle rechtfertigen


Zur Abwehr von Hackerangriffen
Internetseiten dürfen IP-Adressen speichern

Von dpa-afx
Aktualisiert am 16.05.2017Lesedauer: 2 Min.
Hackerangriffe sind im Internet eine ständige Bedrohung. Für private Nutzer und UnternehmenVergrößern des Bildes
Hackerangriffe sind im Internet eine ständige Bedrohung. Für private Nutzer und Unternehmen (Quelle: Reuters-bilder)

Von Cyberattacken bedrohte Internetseiten dürfen zur Abwehr und Aufklärung solcher Angriffe in Einzelfällen vorsorglich die IP-Adressen sämtlicher Besucher speichern.

Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Die Entscheidung fiel in einem Rechtsstreit, den der Piraten-Politiker Patrick Breyer seit 2008 gegen die Bundesrepublik führt. IP-Adressen kennzeichnen einen bestimmten Internetanschluss. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Oktober gilt eine IP-Adresse als "personenbezogenes Datum", das dem Datenschutz unterliegt. Die Speicherung ist daher nur zulässig, wenn hierfür "ein berechtigtes Interesse" besteht, etwa "um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen".

Ob Breyers Surfverhalten auf den Seiten des Bundes protokolliert werden darf, steht nach dem BGH-Urteil noch nicht endgültig fest. Denn bisher wurde nicht geklärt, wie groß die Gefahr von Angriffen auf diese Seiten tatsächlich ist. Der Fall muss deshalb am Berliner Landgericht noch einmal neu verhandelt werden. (Az. VI ZR 135/13). Dieses muss prüfen, ob die Registrierung und Speicherung notwendig und verhältnismäßig ist.

Hoher Stellenwert der Abschreckung

Der BGH betont in seiner Entscheidung den hohen Stellenwert der Abschreckung. "Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein", sagte der Vorsitzende Gregor Galke in der Urteilsverkündung.

Die Klage beschäftigt bereits seit neun Jahren die Gerichte. Der BGH schaltete 2014 auch den Europäischen Gerichtshof ein. Der verlangte 2016 eine europarechtskonforme und damit einschränkende Auslegung des deutschen Telemediengesetzes (TMG). Danach ist die Speicherung und Verwertung der dynamischen IP-Adressen auch ohne Zustimmung des Nutzers erlaubt, wenn das für die Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist. Es muss im Einzelfall aber eine Abwägung mit dem Schutz personenbezogener Daten des Nutzers geben.

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