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Porno-Pranger: Urteil gegen Abmahn-Anwälte


Internet
Urteil gegen deutschen Porno-Pranger

dpa, dpa, t-online

27.09.2012Lesedauer: 2 Min.
Abmahnungen: Internet-Pranger geplant.Vergrößern des Bildes
Zehntausende Abgemahnte dürften erstaunt sein, wenn sie ihren Namen an einem Internet-Pranger wieder finden. (Quelle: T-Online-bilder)

Eine der größten Abmahn-Kanzleien Deutschlands will bis zu 150.000 mutmaßliche Filesharer an den Internetpranger stellen. Besonders brisant: Bei den Betroffenen soll es sich vorwiegend um Porno-Konsumenten handeln. Eine erste Klage gegen diese Praxis, die am Mittwoch in einem Eilverfahren entschieden wurde, hatte nun Erfolg.

Eine Frau aus dem Ruhrgebiet ist gegen die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen (U&C) und deren so genannten Porno-Pranger vor Gericht gezogen - mit Erfolg. Das Essener Landgericht hat die Abmahner ausgebremst. Am Mittwoch wurde entschieden: Der Name der Frau darf auf keiner Liste veröffentlicht werden (AZ.: 4 O 263/12). Der Porno-Pranger ist unterdessen ohnehin zunächst auf Eis gelegt. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte die Veröffentlichung der Liste verboten. Die Regensburger Kanzlei hatte daraufhin erklärt, vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht klagen zu wollen.

Grundrechte durch den Pranger verletzt

Im Urteil des Essener Gerichts hieß es wörtlich: "Die Veröffentlichung würde das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht verletzen." Jede Privatperson habe das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wann persönliche Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden. Da zudem bekannt sei, dass die Kanzlei auch Anbieter aus der Porno-Branche vertrete, habe die Mandantin zu Recht befürchtet, durch das Erscheinen auf einer Gegnerliste der Kanzlei in ihrem Ansehen beschädigt zu werden, urteilte das Gericht. Auf weitere Betroffene habe die Entscheidung jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen, betonte ein Gerichtssprecher. Weitere Betroffene müssten selbst den Klageweg beschreiten. Gegen das Urteil ist Berufung vor dem Oberlandesgericht in Hamm möglich.

Pranger soll nur als Druckmittel dienen

Hendrik Peters, Anwalt der Klägerin, zeigte sich zufrieden. "Eine Privatperson will in Ruhe gelassen werden und nicht auf irgendeiner Liste erscheinen", sagte er nach dem Urteil. Mit der geplanten Anprangerung solle seiner Meinung nach ohnehin nur Druck aufgebaut werden. "Ich halte das für ein Drohmittel." Dadurch solle die Zahlungsbereitschaft der abgemahnten Internetnutzer erhöht werden.

"Gegnerlisten" nicht grundsätzlich verboten

Grundsätzlich sind "Gegnerlisten" im Internet zwar nicht verboten, sie müssen aber einen gewissen Informationsgehalt haben. Auf solchen Listen verzeichnen Kanzleien zu Werbezwecken ihre Verfahrensgegner. Im konkreten Fall sei das jedoch nicht zu erkennen, so das Gericht. Nach Ansicht des Richters kann mit der Nennung von Privatpersonen keine Werbung gemacht werden. Bei der Nennung von Unternehmen und Kaufleuten sei das anders. Im konkreten Fall müsse das Recht auf freie Berufsausübung, das auch die Werbung umfasse, deshalb hinter dem Recht auf Persönlichkeitsschutz zurücktreten.

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