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"Tatort"-Faktencheck: Darf man Polizisten einfach so fotografieren?


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Der "Tatort"-Faktencheck
Darf man Polizisten eigentlich einfach so fotografieren?

Von Barbara Schaefer

Aktualisiert am 19.11.2018Lesedauer: 3 Min.
Darf man die Polizei fotografieren?Vergrößern des Bildes
Darf man die Polizei fotografieren? (Quelle: imago)
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"Internet ist scheiße", sagt Kommissar Thorsten Falke. Damit hat er in diesem "Tatort" recht. Denn außer mit einem Mord müssen sich die Hamburger Ermittler mit Internet-Hetze herumschlagen.

Es war keine Notwehr. Die Zuschauer wissen das sofort. Der Wutbürger Kranzbühler hat den Einbrecher einfach erschossen. Er habe nicht mehr nur reden wollen, sondern etwas tun, sagt er seinem Bruder. So nimmt das Unheil seinen Lauf. Der Bruder fühlt sich verpflichtet, ihn zu decken. Aber die angeschossene Freundin des Einbrechers läuft irgendwo in dem Waldstück zwischen dem leeren Vorort und der Autobahn herum.

Die wollen sie finden, die Polizei aber auch. Und außer in der realen Welt im Süden Hamburgs findet der Kampf um Recht und um Vergeltung auch im Internet statt. Denn die Bewohner fühlen sich von der Polizei allein gelassen, haben auch in die Sonderkommission, der die Kommissare Thorsten Falke und Julia Grosz angehören, kein Vertrauen.

Falke (Schnodderschnauze Wotan Wilke Möhring) benimmt sich wie ein trotziges Kind. Mit dem Satz, Internet sei nur für Spacken, versucht er, der digitalen Welt zu entkommen, auch wenn Kollegin Grosz (Franziska Weisz) warnt, der Fall würde ihnen bald um die Ohren fliegen. So kommt es zur doppelten Treibjagd, so der Titel des Hambuger "Tatorts" (Regie: Samira Radsi). Zum einen wird die junge Frau gesucht, zum anderen aber werden die Polizisten online an den Pranger gestellt. Die Bürgerschaft formiert sich zum Forum Nachbarschafts Wache, und diffamiert unter dem Hashtag "#WehrtEuch" die Polizei. Beängstigend schnell läuft die Sache aus dem Ruder.

Aber was könnten Polizisten in so einem Fall tun? Darf man sie einfach so fotografieren? Die Bilder ins Netz stellen?

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Der Faktencheck

Fragen an Horst Niens, Stellvertretender Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei Hamburg.

t-online.de: Herr Niens, die Betreiber der Nachbarschafts-Gruppe fotografieren Polizisten im Einsatz – dürfen die das?

Horst Niens: Fotografieren für den Eigenbedarf ist erstmal nicht verboten. Auf der Straße darf jeder jeden fotografieren. Anders sieht es aus, wenn die Bilder ohne Zustimmung des Betroffenen verbreitet werden. Dazu reicht sogar das Weiterschicken per Messenger an Bekannte. Es handelt sich dann um einen Verstoß gegen das KunstUrhG, also das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie". Nur wenn es sich bei den fotografierten Menschen um Personen der Zeitgeschichte handelt, darf fotografiert und verbreitet werden. Polizisten zählen aber bei der normalen Dienstausübung nicht dazu.

Danach stellen sie die Fotos ins Netz, mit diffamierenden Kommentaren - ist das erlaubt?

Dabei könnte es sich zudem um üble Nachrede, Beleidigungen oder Verleumdung handeln. Das müsste anhand der Kommentare im Einzelfall überprüft werden.

Gelten hierbei für Polizisten und Kommissare spezielle Regeln, oder greift das allgemeine Recht am eigenen Bild?

Es greift das Recht am eigenen Bild. Spezielle Schutzregeln für Polizeibeamte existieren nicht. In speziellen Konstellationen können Polizeibeamte zur Person der relativen Zeitgeschichte werden, dann sind sie weniger geschützt.

Was wäre das zum Beispiel?

Etwa die Festnahme eines bekannten Straftäters, der im Fokus der Öffentlichkeit steht.

Was würde rechtlich passieren, wenn Fotos ins Netz gestellt werden?

Die Kolleginnen und Kollegen würden entsprechende Strafanzeigen fertigen, ein Gericht müsste über die Rechtsfolgen entscheiden. Außerdem würden Löschverpflichtungen und Unterlassungserklärungen auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden. Diejenigen, die in der Gewerkschaft der Polizei organisiert sind, würden hierfür Rechtsschutz erhalten.

Später werden sogar die Privat-Adressen der Kommissare ins Netz gestellt - mit welchen Strafen hätten die Verursacher zu rechnen?

Über die Strafe, bzw. das Zwangsgeld im Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung und das Schmerzensgeld würden Gerichte entscheiden.

Gab es da aktuelle Fälle?

Ja, im August wurde in Hamburg ein Polizist bei einer Personenkontrolle gefilmt. Die kontrollierten Personen stammten aus der Gangsta-Rapper-Szene, es kam zu einem Wortwechsel, das Video wurde umgehend auf Instagram und YouTube hochgeladen und so öffentlich einsehbar. Es wurde mehrfach geteilt und noch mit diffamierenden Kommentaren versehen. Wir konnten rasch einen renommierten Medienrechtsanwalt beauftragen, der die Löschung des Videos erreichte. Zudem wurde der Täter zu 120 Tagessätzen verurteilt. Das zeigte deutlich: Kein Mitglied der Polizei muss so etwas hinnehmen.

Verwendete Quellen
  • "Tatort"-Folge vom 18. November
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