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Keine Unterlassungsverfügung für Till Lindemann - Erfolg für Shelby Lynn


Erfolg für Shelby Lynn
Keine Unterlassungsverfügung für Lindemann

Von t-online, amoh

Aktualisiert am 17.08.2023Lesedauer: 1 Min.
Till Lindemann: Der Rammstein-Frontsänger scheint sich einen Spaß aus den Missbrauchsvorwürfen zu machen.Vergrößern des Bildes
Till Lindemann: Gegen den Rammstein-Sänger gibt es Vorwürfe von mehreren Seiten. (Quelle: IMAGO/Gonzales Photo/Sebastian Dammark)

Gegen die Irin Shelby Lynn wollte Till Lindemann eine Unterlassungsverfügung erwirken. Dies wurde von dem Landgericht Hamburg nun abgewiesen.

Die Irin Shelby Lynn hatte gegen den Rammstein-Frontmann Till Lindemann schwere Vorwürfe erhoben, was zur Folge hatte, dass auch zahlreiche andere junge Frauen sich in der Öffentlichkeit gegen den Sänger äußerten. Daraufhin versuchte der Musiker durch seine Anwälte, eine einstweilige Verfügung zu erwirken – jedoch ohne Erfolg, wie jetzt bekannt gegeben wurde.

Wie die Anwälte Schertz Bergmann in einer Pressemeldung öffentlich machten, wurde Lindemanns Antrag durch das Landgericht Hamburg nicht stattgegeben. "Landgericht Hamburg sieht in Shelby Lynns Aussagen keine Verdachtsäußerung, sondern eine bloße Meinungsäußerung, die das Persönlichkeitsrecht Till Lindemanns nicht verletze", heißt es in dem Schreiben.

Im Mai hatte Shelby Lynn von einem Rammstein-Konzert in Vilnius berichtet und behauptet, auf der Veranstaltung unter Drogen gesetzt worden zu sein. Diese Äußerungen werden ihr nun nicht untersagt.

Anders als bei Shelby Lynn gelang es Lindemann allerdings, gegen YouTuberin Kayla Shyx eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Auch sie hatte sich nach Aufkommen der Vorwürfe öffentlich gegen ihn ausgesprochen. Einzelne Passagen aus einem Video, welches viral gegangen war, hatte sie allerdings entfernen müssen, wie im Juli entschieden wurde.

Das Landgericht Hamburg hatte seine Entscheidung damit begründet, "dass es sich bei den Kernvorwürfen um prozessual unwahre Tatsachenbehauptungen beziehungsweise Bewertungen handele, für die es keine Anknüpfungstatsachen gebe, weil es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehle".

Verwendete Quellen
  • presseportal.de: "Presseerklärung zum Verfahren Till Lindemann gegen Shelby Lynn"
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