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Gerichtsurteil: Bushidos Album "Sonny Black" zu Unrecht auf dem Index


Zu Unrecht auf dem Index
Bushidos Album darf wieder verkauft werden

Von dpa
Aktualisiert am 16.05.2018Lesedauer: 1 Min.
Bushido: Jetzt dürfen wieder alle sein Album kaufen.Vergrößern des Bildes
Bushido: Jetzt dürfen wieder alle sein Album kaufen. (Quelle: imago)
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Weil eines seiner Alben als jugendgefährdend eingestuft wurde, ist Bushido erneut vor Gericht gezogen. Diesmal mit Erfolg. Es geht um die schwierige Frage, wie man zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit richtig abwägt.

Bushidos umstrittenes Album "Sonny Black" ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zu Unrecht als jugendgefährdend eingestuft worden. Wird das Urteil rechtskräftig, dürfte das Album wieder an Minderjährige verkauft werden. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, die "Sonny Black" 2015 auf den entsprechenden Index gesetzt hatte, habe nicht sorgfältig genug zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit abgewogen, entschieden die Richter am Mittwoch. Vor allem bemängelten sie, dass die Behörde sich vor ihrer Entscheidung nicht die Mühe gemacht habe, die weiteren Beteiligten anzuhören.

Die Bundesprüfstelle hatte die Indizierung damit begründet, dass in den Texten Gewalt und ein krimineller Lebensstil verherrlicht würden. Zudem seien viele Textpassagen frauen- und homosexuellenfeindlich. Bushidos Anwälte setzen dem entgegen Jugendlichen seien heutzutage wirklichkeitsnäheren Darstellungen von Gewalt und Sex ausgesetzt. Es fehlten zudem bis heute Nachweise für die verrohende Wirkung von Gangster-Rap. Vielmehr deutete sich an, dass das Genre auch eine identitätsstiftende Wirkung habe und so den jungen Hörern Halt geben könne.

An dem 2014 erschienenen Album mitgewirkt hatten acht weitere Texter und Komponisten, unter anderem auch die wegen Antisemitismus-Vorwürfen in die Schlagzeilen geratenen Rapper Kollegah und Farid Bang. Mit ihrer Entscheidung von Mittwoch kippten die Richter des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts die Entscheidung aus der Vorinstanz. Die Revision am Bundesverwaltungsgericht ließen die Richter zu.

Verwendete Quellen
  • dpa
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