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Düsseldorf/NRW: Hundefriseure dürfen trotz Corona öffnen


Gericht entscheidet
Hundefriseure in NRW dürfen öffnen – trotz Lockdowns

Von dpa
13.01.2021Lesedauer: 1 Min.
Ein Hund wird beim Hundefriseur behandelt (Symbolbild): In NRW hat ein Gericht entschieden, dass die Hundesalons öffnen dürfen.Vergrößern des Bildes
Ein Hund wird beim Hundefriseur behandelt (Symbolbild): In NRW hat ein Gericht entschieden, dass die Hundesalons öffnen dürfen. (Quelle: CHROMORANGE/imago-images-bilder)
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Seit Wochen haben Friseurgeschäfte geschlossen. Umso mehr sorgt nun ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster für Aufsehen. Hunde müssen nicht mehr länger auf eine Verschönerung warten.

In Nordrhein-Westfalen dürfen Hundesalons trotz des Lockdowns wieder öffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden. Das aktuell geltende Verbot von Friseurdienstleistungen umfasse nur entsprechende Dienstleistungen an Menschen, befand das Gericht in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss. Bei der Übergabe des Hunds könne der vorgeschriebene Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Hundefriseur und Hundebesitzer eingehalten werden. (Az.: 5 L 7/21)

Mit seinem nicht rechtskräftigen Beschluss gab das Gericht dem Eilantrag einer Hundefriseurin aus Emsdetten statt. Die Coronaschutzverordnung verbiete nicht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin. Untersagt seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden könne – insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen.

Enger Kontakt zum Kunden nicht notwendig

Hingegen blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Autowerkstätten, Fahrradwerkstätten und Autovermietungen geöffnet, hob das Gericht hervor. Die Antragstellerin biete als Hundefriseurin Dienst- beziehungsweise Handwerksleistungen an – und halte dabei den Mindestabstand von eineinhalb Metern zum Hundebesitzer ein.

Zudem komme es auch bei den weiter geöffneten Auto- und Fahrradwerkstätten notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen dem Dienstleister und seinem Kunden – wobei aber "bei der Übergabe der zu reparierenden Sache" die Unterschreitung eines Abstands von eineinhalb Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe eines Hunds zum Zwecke des Frisierens und Krallenschneidens.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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