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Düsseldorfer Tabelle: Trennungskindern steht ab 2024 mehr Unterhalt zu


Mindestunterhalt steigt
Trennungskindern steht ab 2024 mehr Geld zu

Von dpa-video
Aktualisiert am 12.12.2023Lesedauer: 1 Min.
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Eltern streiten, Kinder nehmen sich in den Arm (Symbolbild): Trennungskinder bekommen ab 2024 mehr Unterhalt. (Quelle: Ute Grabowsky/imago-video)

Der Mindestunterhalt für Trennungskinder wird 2024 deutlich steigen. Für volljährige Kinder sind bald mindestens 689 Euro statt bisher 628 Euro zu berappen.

Trennungskindern steht ab kommendem Jahr deutlich mehr Unterhalt zu. Das geht aus der neuen Düsseldorfer Tabelle hervor, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen für ihre Kinder entsprechend mehr zahlen.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem neuen Jahr bis zum sechsten Geburtstag 480 statt bisher 437 Euro, für die Zeit vom sechsten bis zum zwölften Geburtstag 551 statt bisher 502 Euro und für die Zeit vom zwölften bis zum 18. Geburtstag 645 statt bisher 588 Euro monatlich. Für volljährige Kinder sind mindestens 689 Euro (statt bisher 628 Euro) zu berappen. Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt dagegen gegenüber 2023 unverändert bei 930 Euro.

Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie

Die Mindestsätze steigen dann mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensgruppen, die zuletzt im Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 Euro erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 Euro, sondern bei 2.100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 Euro.

Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf belassen wird, wird ebenfalls angehoben: Er beträgt für nicht erwerbstätige Väter und Mütter 1.200 Euro statt bisher 1.120 Euro und für Erwerbstätige 1.450 Euro statt bisher 1.370 Euro. Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet.

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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