Fall wird neu verhandelt Vater ersticht seinen Sohn – BGH kippt Urteil
Ein Vater ersticht seinen siebenjährigen, schlafenden Sohn. Wie war es bei der Tat um seine Schuldfähigkeit bestellt?
Der Fall des von seinem Vater getöteten siebenjährigen Jungen aus Bremen wird erneut vor Gericht verhandelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen den Vater großteils aufgehoben.
Das Landgericht Bremen muss nun die Schuldfähigkeit des Mannes noch einmal eingehend überprüfen. Im vergangenen Jahr wurde der damals 47-Jährige wegen Mordes zu 13 Jahren Haft und einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verurteilt. Laut Anklage gab er seinem Sohn im September 2023 ein Schlafmittel und erstach ihn anschließend. Der Mann versuchte danach, sich selbst umzubringen, wurde jedoch gerettet. Er hatte die Tat gestanden.
Der Junge war an dem Wochenende zu Besuch bei seinem Vater, der seit einem Jahr getrennt von der Mutter lebte. Es wird vermutet, dass der Mann die neue Beziehung seiner Ex-Frau schlecht verkraftet habe.
Gericht erörterte "komplexe Gemengelage" nicht ausreichend
Die Kammer hatte angenommen, dass der Mann bei der Tat erheblich vermindert schuldfähig war. Der Vater leidet seit vielen Jahren an einer mittelschweren Depression. Wenige Tage vor der Tat soll er sämtliche Medikamente auf eigene Faust abgesetzt haben. Ein Gutachter hatte ihm außerdem eine schizoaffektive Störung bescheinigt und eine "hirnorganische Komponente" nicht ausgeschlossen.
Diese "komplexe Gemengelage" an Erkrankungen habe das Landgericht in seinem Urteil nicht ausreichend erörtert, entschied der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich das alles konkret auf die Tat ausgewirkt habe. Die Schuldfähigkeit des Mannes müsse darum noch einmal neu beurteilt werden.
Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte eine Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Ursprünglich hatte auch der Angeklagte Rechtsmittel gegen seine Verurteilung eingelegt. Er zog seine Revision jedoch wenige Stunden vor Beginn der Verhandlung am Bundesgerichtshof zurück.
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- Nachrichtenagentur dpa