Berlin Gericht: Afghanische Ortskraft hat Anspruch auf Visum
Eine Ortskraft aus Afghanistan, die dort bis 2017 für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) tätig war, sowie Teile ihrer Familie können Visa zur Aufnahme nach Deutschland beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte (Az.: VG 10 L 285/21 V). Das Auswärtige Amt sei zur Erteilung der Visa verpflichtet. Die Antragsteller, ein Ehepaar und drei Kinder, sind afghanische Staatsangehörige, die sich in Kabul aufhalten.
Weil sie sich als bedroht sehen, wandten sie sich Anfang August an das Auswärtige Amt mit dem Ziel, nach Deutschland auszureisen. Es lehnte dem Gericht zufolge den Erlass einer Aufnahmeentscheidung mit dem Hinweis ab, dass die Tätigkeit bereits seit 2017 beendet sei. Daraufhin habe sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht gewandt. Er machte geltend, die Taliban suchten nach ihm, 2016 sei er bereits einmal angeschossen worden, auch seine Kernfamilie sei in Gefahr.
Das Auswärtige Amt sah den Angaben zufolge dennoch keinen Anspruch auf eine Aufnahme und habe darauf hingewiesen, dass der Erlass einer Aufnahmeentscheidung in ihrem Ermessen stehe, mit dem ihr außenpolitischer Handlungsspielraum eingeräumt sei.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Es wies darauf hin, dass das Auswärtige Amt die Aufnahmekriterien dahin geändert habe, dass ehemalige Ortskräfte und deren Familien auch dann Aufnahme beanspruchen könnten, wenn ihre Tätigkeit zumindest bis 2013 angedauert habe. Deshalb müsse sich der Antragsteller die Beendigung seiner Tätigkeit im Jahr 2017 nicht entgegenhalten lassen.
Auch die Volljährigkeit zwei seiner Kinder stehe deren Aufnahmeanspruch nicht entgegen. Denn auch insoweit habe der Bundesentwicklungsminister Gerd Müller öffentlich erklärt, die Aufnahmepraxis, die volljährige Kinder von Ortskräften bislang unberücksichtigt ließ, zu ändern. Das reiche angesichts der außergewöhnlichen Umstände aus. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.