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Wohnungsknappheit in Berlin: Vier Wohnungen alleine – was ist Eigenbedarf?


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Wohnungsknappheit in Berlin
Vier Wohnungen alleine – was ist Eigenbedarf?


Aktualisiert am 19.01.2021Lesedauer: 2 Min.
Blick auf die U-Bahnstation am Rosenthaler Platz (Archivfoto): Eine sehr begehrte Lage in Berlin.Vergrößern des Bildes
Blick auf die U-Bahnstation am Rosenthaler Platz (Archivfoto): Eine sehr begehrte Lage in Berlin. (Quelle: Rolf Zöllner/imago-images-bilder)
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Vor dem Landgericht in Berlin wird ein Fall verhandelt, bei dem ein Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigte – um vier Wohnungen alleine zu bewohnen. Der Fall sorgt für Aufsehen in einer Stadt, in der Mietraum knapp ist.

In Berlin klagt ein Mann vor dem Landgericht, weil er sein Vierparteienhaus im Stadtzentrum alleine nutzen möchte. Seine Mieterin wollte er wegen Eigenbedarfs loswerden. Zuerst berichtete "Neues Deutschland".

Der Eigentümer soll laut der Zeitung Dr. Dr. Rainer Erlinger sein, der bis 2018 viele Jahre lang eine Ratgeberkolumne über moralische Alltagsfragen im "Süddeutsche Zeitung Magazin" schrieb. "ND" berichtet weiter, dass sich das Haus nahe des Rosenthaler Platzes im Bezirk Mitte befinden soll.

Drei Wohnungen – und eine für Gäste

Der Kläger will die vier Wohnungen alleine bewohnen, wobei das Erdgeschoss für Gäste zur Verfügung stehen soll. Als Gründe führte er unter anderem an, viel Platz für seine Bibliothek zu benötigen. Seine derzeitige Vier-Zimmer-Wohnung reiche dafür nicht aus. Gegen die letzte im Haus verbliebene Mieterin hatte er auf Räumung geklagt – mit den anderen Mietparteien hatte er sich außergerichtlich geeinigt. Die Klage wurde im August abgelehnt. Nun geht der Prozess in Berufung weiter.

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Im Urteil des Amtsgerichts Berlin vom 5. August 2020, das t-online vorliegt, heißt es zur Begründung: "Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger entsprechend seiner Planung das gesamte Gebäude für sich zu Wohnzwecken nutzen will." Die alleinige Nutzung des über vier abgeschlossene Wohnungen verfügenden Gebäudes stelle nach Ansicht des Gerichts jedoch einen derart überholten Wohnbedarf dar, dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei unklar, ob die Nutzung der Erdgeschosswohnung als Gästebereich überhaupt eine Eigennutzung darstelle.

Häufiger Missbrauch bei Eigenbedarfskündigungen

"Das hier riecht nach vorgeschobenem Eigenbedarf", so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, gegenüber t-online. Deshalb müsse genau geprüft werden, ob der Eigenbedarf besteht. Es komme sehr stark auf den Einzelfall an.

"Sollte der Eigenbedarf durchgehen, wäre das allerdings ein krasses Beispiel für unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf", so Wild weiter. Den sehe der Berliner Mieterverein ohnehin. Denn beim Mieterverein geht man davon aus, dass die Zahl der Kündigungen aufgrund von vorgeschobenem Eigenbedarf in der Hauptstadt stark zunehmen. Zahlen gebe es jedoch keine, heißt es auf der Website.

Diskussion um Möglichkeit der Enteignung

In dem Fall hat laut "Neues Deutschland" unterdessen ein Unbeteiligter bei der Berliner Enteignungsbehörde einen Antrag auf Enteignung gestellt, weil der Eigentümer versuche, "rechtsmissbräuchlich seit 2017 ein gesamtes Mietshaus mit Eigenbedarfskündigungen zu entmieten".

Daraus dürfte jedoch nichts werden: Für die Durchführung des Enteignungsverfahrens gegen den Grundstückseigentümer und Vermieter mangele es der Enteignungsbehörde an einer gesetzlichen Grundlage, so Katrin Dietl von der Stadtentwicklungsverwaltung gegenüber "ND". Auch Reiner Wild hält eine Enteignung für ausgeschlossen: "Da hier schon der Zivilrechtsweg durchaus mit Chancen offensteht, sehe ich keinen erfolgversprechenden Ansatz in dieser Strategie."

Verwendete Quellen
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