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Mallorca: Deutsche Polizisten verprügeln Taxifahrer – das droht ihnen jetzt


Straftat begangen?
Deutsche Beamte auf Mallorca verhaftet: Das droht den Polizisten

Von t-online, ams

Aktualisiert am 22.08.2024Lesedauer: 3 Min.
Mitglieder der spanischen Guardia Civil sind nahe eines Strandes im Einsatz. Vier deutsche Urlauber sind auf Mallorca nach Polizeiangaben festgenommen worden.Vergrößern des Bildes
Mitglieder der spanischen Guardia Civil bei einem Einsatz in Strandnähe. Vier deutsche Urlauber sind auf Mallorca nach Polizeiangaben festgenommen worden. (Archivbild) (Quelle: Guardia Civil)

Mehrere deutsche Polizisten sind auf Mallorca verhaftet worden. Das könnte Folgen für ihren Beruf haben.

Die Polizei ist für Recht und Ordnung zuständig. Doch auch Beamte begehen Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten, wie womöglich vier deutsche Polizisten auf Mallorca. Welche Konsequenzen könnten ihnen nun drohen?

Vergehen im Dienst oder in der Freizeit?

Entscheidend ist zunächst, ob ein Polizist ein Vergehen im Dienst oder im Privaten begeht. Wird einem Polizisten eine Straftat vorgeworfen, während er gearbeitet hat, kann er sich zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der Polizeigesetze sowie die Strafprozessordnung berufen, berichtet der Rechtsschutzversicherer Allrecht. Das Festhalten und das Verweisen von Personen sowie das Anwenden von Gewalt können bei Einsätzen gerechtfertigt sein. Ist das der Fall, müssen Beamte keine Konsequenzen befürchten.

Anders sieht es aus, wenn ungerechtfertigt eingegriffen wird. Dann werden Polizisten, wie jeder andere Bürger auch, von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Straftaten im Dienst können dabei höher bestraft werden als Vergehen in der Freizeit. Das gilt zum Beispiel bei Körperverletzung im Amt. Der Grund: "Der Beamte nimmt im Staatsgefüge eine besondere Stellung ein", schreiben die Buse Herz Grunst Rechtsanwälte. Eine Kernpflicht sei deswegen die Treue gegenüber Staat und Verfassung. "Es liegt deshalb auf der Hand, dass strafrechtliche Verurteilungen für Beamten besondere Konsequenzen haben." Zudem erwartet sie dann auch ein Disziplinarverfahren.

Ein besonderer Fall sind in der Freizeit begangene Straftaten, bei denen ein Zusammenhang zum Polizeiamt besteht. Auch dann droht Polizisten ein Disziplinarverfahren, zusätzlich zu rechtlichen Konsequenzen. Die Frage, die sich dann stellt: Hat ein Beamter seine Dienstpflicht verletzt? Als Beispiel nennt die Kanzlei Hallermann auf ihrer Website etwa die Missachtung von dienstrechtlichen Weisungen, Untreue oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.

Disziplinargericht muss über Entlassung entscheiden

Je nach Schwere der Tat kann der jeweilige Dienstherr etwa einen Verweis, eine Geldstrafe oder die Kürzung der Dienstbezüge aussprechen. Eine Kündigung oder eine Herabstufung eines Polizeibeamten ist dagegen weniger einfach. Eine so harte Sanktion muss vor einem Disziplinargericht entschieden werden. Eingeleitete Verfahren können auch für Beamte im Ruhestand Konsequenzen haben. Das Ruhestandgehalt kann gekürzt oder gestrichen werden. Im schlimmsten Fall können Bezüge gänzlich entfallen.

Vorrang hat zunächst das Strafverfahren. Je nach Urteil sind einige Disziplinarmaßnahmen nicht mehr möglich. Unter anderem in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Hessen sind dann Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts ausgeschlossen.

Hat ein Gericht einen Beamten freigesprochen, kann wegen desselben Sachverhalts kein Disziplinarverfahren mehr ausgeführt werden. Die Ausnahme: Wird ein Polizist nur freigesprochen, weil der Sachverhalt keine Straftat darstellt, kann trotzdem ein Verfahren eingeleitet werden. Ein Beispiel der Kanzlei Hallermann: Ein Landesbeamter postet auf Facebook rassistische Inhalte und wird wegen Volksverhetzung angeklagt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Facebook-Beiträge nicht strafbar sind. Der Dienstherr meint allerdings, dass die Inhalte zumindest die Verfassungstreue des Beamten infrage stellen. Das Disziplinarverfahren wird also fortgeführt.

Konsequenzen für den Beamtenstatus

Der Beamtenstatus kann grundsätzlich nur bei einer vorsätzlichen Straftat aufgehoben werden. Dann erfolgt der Statusverlust, sobald das entsprechende Urteil rechtskräftig ist. Dazu gehören folgende Fälle:

  • Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (auch auf Bewährung).
  • Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung bezieht, Bestechlichkeit (auch bei Bewährung).
  • Auch bei geringerem Strafmaß ist der Verlust des Beamtenstatus nicht ausgeschlossen, jedoch unwahrscheinlich.

Ähnliches gilt für Beamte im Ruhestand.

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