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EU-weite Regelung: Schnelltest soll für Genesenenstatus reichen


EU-weite Regelung
Genesenennachweis künftig leichter erhältlich

Von dpa
22.02.2022Lesedauer: 2 Min.
Abstrich für Corona-Test: Künftig soll ein Schnelltest für den Genesenenstatus reichen.Vergrößern des Bildes
Abstrich für Corona-Test: Künftig soll ein Schnelltest für den Genesenenstatus reichen. (Quelle: Sven Simon/imago-images-bilder)
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Bislang konnte ein Genesenenzertifikat nur auf Grundlage eines PCR-Tests ausgestellt werden. Das will die Europäische Union künftig ändern. Die Schnelltests müssen dabei allerdings bestimmte Kriterien erfüllen.

Den EU-weit gültigen Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion können Bürgerinnen und Bürger künftig auch nach einem positiven Schnelltest erhalten. Dieser müsse aber durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt worden sein und auf der gemeinsamen EU-Liste der Antigen-Schnelltests für Covid-19 gelistet sein, teilte die EU-Kommission am Dienstag mit. Die EU-Länder können diese Zertifikate den Angaben zufolge auch rückwirkend auf der Grundlage von Tests ausstellen, die ab dem 1. Oktober durchgeführt worden sind.

EU-Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides betonte, so könne ein Teil des erheblichen Drucks auf die nationalen Screening-Kapazitäten gelindert werden. Im Zuge der Omikron-Welle war es etwa in Deutschland zu Engpässen bei PCR-Tests gekommen. Die neuen Regeln gelten ab sofort. Länder wie Deutschland können Genesenenzertifikate auf der Grundlage von Antigen-Schnelltests ausstellen, sobald sie bereit sind, so die EU-Kommission.

Die EU-Zertifikate über Impfungen, Genesungen und frische Tests können etwa digital auf dem Smartphone hinterlegt werden. Per QR-Code kann man so in zahlreichen Ländern, auch außerhalb der Europäischen Union, nachweisen, dass man etwa bestimmte Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Erneut Regelung zum Genesenenstatus von Gericht gekippt

Auch in Deutschland könnte die EU-Regel zu einer Entlastung der PCR-Testkapazitäten führen. Die Bundesregierung hatte den Zugang zu PCR-Tests zuletzt stark beschränkt. In einer anderen umstrittenen Entscheidung in der Genesenendebatte – die Halbierung des Genesenenstatus – hat ein bayerisches Gericht am Dienstag die bisherigen Urteile anderer Gerichte bestätigt: Das Verwaltungsgericht in München hat drei Eilanträgen von Bürgern stattgegeben, die gegen die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf rund drei Monate geklagt hatten. Die Beschlüsse gelten allerdings nur für die Antragsteller.

Auch das Verwaltungsgericht in Ansbach und Gerichte in Berlin und Hamburg hatten ähnlich entschieden. In Deutschland war der Genesenenstatus Mitte Januar auf Basis neuer Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) auf eine Zeitspanne von höchstens 90 Tagen verkürzt worden. Zuvor hatten die Betroffenen ein halbes Jahr lang den Status. Die Entscheidung hatte für viel Kritik gesorgt.

Die Münchner Richter haben grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken an dem Vorgehen. Die Übertragung der Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus von der Bundesregierung auf das RKI verstoße "angesichts der Bedeutung für die Ausübung von Grundrechten gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz", teilte das Gericht mit. Bund und Länder haben mittlerweile entschieden, dass künftig nicht mehr das RKI für die Festlegung der Zeitspannen zuständig sein soll.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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