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Verfassungsschutz: IS-Kommandant in Deutschland vermutet


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Hinweis vom Verfassungsschutz
IS-Kommandant in Deutschland vermutet


Aktualisiert am 26.10.2022Lesedauer: 1 Min.
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Aus einem Propagandavideo des "Islamischen Staats": Bei den Kämpfen um Manbij exekutierten die Islamisten zurückgebliebene Feinde. (Quelle: imago images/Zuma Wire)
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Ermittler vermuten einen Befehlshaber der Terrororganisation "Islamischer Staat" in Deutschland. Er könnte für Exekutionen im Kriegsgebiet verantwortlich sein.

Ein Kommandant der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) könnte in Deutschland untergetaucht sein. Einem entsprechenden Verdacht geht der Generalbundesanwalt nach. Zweimal ließ er im Sommer Wohnung und Fahrzeug eines Beschuldigten durchsuchen. Das geht nun erstmals aus Gerichtsunterlagen hervor, die t-online vorliegen. Demnach kam der Hinweis auf den Mann vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV).

Das Amt hatte bereits über ein Jahr zuvor in einem Behördenzeugnis festgehalten: "Aus nachrichtendienstlichem Aufkommen" sei bekannt geworden, dass der Verdächtige sich 2014 in Syrien dem IS angeschlossen habe. Als Kommandant sei er an den Schlachten um die Stadt Manbij beteiligt gewesen, die bis dahin von der "Freien Syrischen Armee" (FSA) gehalten wurde.

Bei der Offensive der IS-Terroristen gegen die von der Türkei unterstützte Miliz fiel die Stadt Anfang 2014 an den Islamischen Staat. Noch Monate später wurde in der Region allerdings gekämpft. Zurückgebliebene verletzte Soldaten der FSA seien durch den IS hingerichtet worden, heißt es dazu in einem Gutachten des Heidelberger Instituts für internationale Konfliktforschung.

Offenbar hofften Generalbundesanwalt und Polizei im Sommer, bei den Durchsuchungen Beweismittel zu finden, die den Mann überführen. Ob allerdings tatsächlich maßgebliches Material sichergestellt wurde, ist unklar. Der Mann behauptet, mit dem Islamischen Staat nichts zu tun zu haben. Mit einer Beschwerde gegen die Durchsuchungen scheiterte er allerdings vor dem Bundesgerichtshof.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherchen
  • Bundesgerichtshof: StB 40/22
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