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Renate Künast: Gericht erlaubt Beleidigungen – Grünen-Politikerin entsetzt


Attacken auf Grünen-Politikerin
Gericht erlaubt Hasskommentare – Künast erschüttert

Von dpa
Aktualisiert am 20.09.2019Lesedauer: 1 Min.
Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen): Sie hatte gegen beleidigende Facebook-Kommentare geklagt.Vergrößern des BildesRenate Künast (Bündnis 90/Die Grünen): Sie hatte gegen beleidigende Facebook-Kommentare geklagt. (Quelle: Soeren Stache/dpa-bilder)

Renate Künast wollte vor Gericht gegen ihrer Meinung nach beleidigende Kommentare auf Facebook vorgehen. Laut einem Beschluss des Landgerichts Berlin ist der Tatbestand der Beleidigung jedoch nicht erfüllt.

Die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, gegen Beschimpfungen auf Facebook gegen sie vorzugehen. Laut einem Beschluss des Landgerichts Berlin stellen entsprechende Kommentare "keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen" dar. Unbekannte hatten Künast unter anderem als "Stück Scheisse" und "Geisteskranke" bezeichnet und noch drastischere und auch sexistische Posts geschrieben. Die "Berliner Morgenpost" berichtete zuerst darüber.

Künast kündigte an, sie werde gegen den Beschluss vorgehen. "Der Beschluss des Landgerichts sendet ein katastrophales Zeichen, insbesondere an alle Frauen im Netz, welchen Umgang Frauen sich dort gefallen lassen sollen", sagte sie.

Gericht: Zulässige Meinungsäußerung

Die Politikerin hatte erreichen wollen, dass Facebook die personenbezogenen Daten von 22 Nutzern herausgeben darf. Sie wollte zivilrechtliche Schritte gegen sie einleiten, wie ihr Anwalt Severin Riemenschneider der Deutschen Presseagentur sagte. Laut Gericht handelt es sich aber um zulässige Meinungsäußerungen.


Hintergrund ist ein Zwischenruf von Künast aus dem Jahr 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus im Zusammenhang mit der damaligen Pädophilie-Debatte bei den Grünen. Ihr wurde unterstellt, sich hinter Forderungen nach Straffreiheit für Sex mit Kindern zu stellen. Dies hatte sie zurückgewiesen.

Verwendete Quellen
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