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Tschetschenien verbietet Musikformen: Das steckt dahinter


Nicht zu schnell und nicht zu langsam
Tschetschenien verbietet Musikformen

Von t-online, lmk

09.04.2024Lesedauer: 1 Min.
imago images 0365266696Vergrößern des Bildes
Traditioneller Tanz in Russland (Archivbild): Musiker, deren Werke nicht den Vorgaben entsprechen, müssen ihre Stücke umschreiben. (Quelle: IMAGO/Yelena Afonina/imago)

Tschetschenien will seine Musikkultur vor westlichen Einflüssen schützen. Dafür greift der Terrorstaat nun zu ungewöhnlichen Maßnahmen.

Die russische Republik Tschetschenien hat Berichten zufolge veranlasst, dass Musik "einem Tempo von 80 bis 116 Schlägen pro Minute entsprechen" müsse. Jegliche Stücke, die den Vorgaben nicht entsprechen, dürften öffentlich nicht mehr vorgetragen werden. Die Einschränkungen sollen die lokale Musikkultur schützen und den westlichen Einwirkungen entgegenwirken – Rave- und Technomusik gebe es dementsprechend nicht mehr.

"Ab sofort sollten alle musikalischen, vokalen und choreografischen Werke einem Tempo von 80 bis 116 Schlägen pro Minute entsprechen", teilte das tschetschenische Kulturministerium in einem Statement mit. Demnach kam die Anordnung vom Führer der Republik, Ramsan Kadyrow, der den Kulturminister Musa Dadajew angewiesen haben soll, die tschetschenische Musik "an die tschetschenische Mentalität anzupassen", wie die "Moscow Times" berichtet. "Es ist unzulässig, Musikkultur von anderen Völkern zu übernehmen", sagte Dadajew.

Musiker müssen Werke umschreiben

Musiker mit Werken, die den Vorgaben nicht entsprechen, sollen bis zum 1. Juni Zeit haben, ihre Stücke umzuschreiben, sodass die Kriterien erfüllt werden. Tun sie dies nicht, dürfen sie ihre Werke nicht mehr öffentlich vortragen, so die "Moscow Times".

Die russische Republik Tschetschenien gilt als islamisch-konservativer Terrorstaat und ist ein lauter Befürworter des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine. In den vergangenen Jahren kam es in der Region vermehrt zu Gewaltexzessen gegen die LGBTQ+-Community, die von den UN als "Verfolgungs- und Gewalthandlungen beispiellosen Ausmaßes" bezeichnet werden.

Verwendete Quellen
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