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Abstand halten - Nah am Bordstein vorbei: Wer haftet bei Unfall mit Kind?


Abstand halten
Nah am Bordstein vorbei: Wer haftet bei Unfall mit Kind?

Von dpa
09.07.2021Lesedauer: 1 Min.
Autofahrer dürfen Passanten auf dem Bürgersteig nicht durch zu nahes Vorbeifahren gefährden.Vergrößern des Bildes
Autofahrer dürfen Passanten auf dem Bürgersteig nicht durch zu nahes Vorbeifahren gefährden. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn./dpa)

Zweibrücken (dpa/tmn) - Entstehen daraus Risiken für Passanten, dürfen Autofahrer innerorts nicht bis ganz an den Bordstein fahren. Ansonsten müssen sie für einen Unfall haften, wenn sie Fußgänger erfassen und verletzen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Az.: 1 U 141/19), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In diesem Fall ging es um einen Elfjährigen, der auf dem Schulweg an einer Ampel auf Grün wartete. Dabei stand er an der äußersten Kante des Bordsteins. Ein Frau fuhr an der Ampel vorbei, hatte dabei aber weit weniger als einen Meter Abstand zum rechten Rand der Fahrbahn. So wurde das Kind erfasst und stark verletzt. Allerdings war es nicht nötig gewesen, derart nah am Bordstein vorbeizufahren. Von der Frau wurde danach Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt.

Das Landgericht Kaiserslautern erkannte zu Lasten der Frau eine Haftungsquote von 80 Prozent. Damit nicht einverstanden, ging sie in Berufung, was vor dem OLG aber keinen Erfolg hatte. Im Kern sagte das Gericht, dass innerorts nicht bis an den rechten Bordsteinrand gefahren werden darf, wenn Passanten dadurch gefährdet werden können. Insbesondere dann nicht, wenn Kinder am Rand der Fahrbahn an einer Ampel für Fußgänger warten.

Allerdings traf auch das Kind ein Mitverschulden zu 20 Prozent, da es sich ja an den äußersten Rand hinstellte. Nur so konnte die Autofahrerin es mit ihrem Fahrzeug überhaupt erfassen. Dem Gericht zufolge muss auch einem Elfjährigen klar sein, dass diese Stelle an einer verkehrsreichen Straße gefährlich ist und erhebliche Schäden auslösen könne.

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