Gesetz der Straße Versicherung zahlt nicht: Wertminderung bei altem Auto?
Schwäbisch Gmünd (dpa/tmn) - Auch bei einem älteren Auto können Geschädigte nach einem Unfall Anspruch auf Wertminderung haben. Dann etwa, wenn es sich um einen Youngtimer handelt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd (Az.: 5 C 626/20), auf das der ADAC hinweist.
Ein 19 Jahre alter BMW 750i wurde bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt. Der Sachverständige ermittelte nicht nur einen Reparaturschaden von rund 5500 Euro. Sondern er führte auch eine Wertminderung von 1000 Euro an. Die gegnerische Versicherung wollte letztere aber nicht bezahlen. Sie war der Meinung, bei einem 19 Jahre alten Auto könne keine Wertminderung mehr anfallen.
Das sah das Gericht anders. Es habe sich bei dem Unfallwagen um einen sogenannten Youngtimer gehandelt, der vor dem Geschehen in einem einwandfreien Zustand ohne Vorschäden war. Auch hatte das Auto nur rund 63.000 Kilometer auf dem Tacho gehabt.
Die Minderung des Marktwerts ist nach den Angaben des Sachverständigen mit einer Summe von 250 Euro angemessen. Die technische Wertminderung wurde mit 750 Euro angegeben. Denn seine für den Wert von Youngtimern wichtige Originalität habe der Wagen durch die Reparatur verloren. Das Gericht erachtete daher die ermittelte Zahlung von 1000 Euro für angemessen.