Wichtiges Urteil Rechts vor links: Was genau gilt für die Vorfahrt?
Regeln fürs Abbiegen können sehr einfach sein: Rechts vor links kennt jeder. Doch was passiert, wenn ein Auto mit Vorfahrt dabei auch die linke Straßenseite mitbenutzt? Das zeigt nun ein Gerichtsurteil.
Wenn rechts vor links die Vorfahrt an einer Kreuzung regelt, gilt das für die ganze Breite der Straße. Kommt jemand von links und will nach rechts einbiegen, muss die ganze Breite der Straße eingesehen werden können. Ansonsten trägt der Abbiegende die Alleinschuld, wenn es zu einem Unfall mit dem Vorfahrtsberechtigten kommt. Das gilt auch, wenn dieser teilweise auf der linken Seite der Fahrbahn fährt, um genug Abstand zu parkenden Autos zu halten. Das zeigt ein Urteil (Az: 1 O 207/19) des Landgerichts Hechingen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Ein Mann fuhr auf seinem Leichtkraftrad auf eine Kreuzung zu. Dort wollte er rechts abbiegen. Es galt rechts vor links. Ein Autofahrer mit Vorfahrt fuhr teils auf der linken Fahrbahn, um genug Seitenabstand zu parkenden Autos halten zu können. Als der Zweiradfahrer nach dem Abbiegen das Auto sah, verlor er die Kontrolle, stürzte und stieß mit dem Auto zusammen. Der Motorradfahrer klagte auf 80 prozentigen Schadenersatz in Höhe von 3.120 Euro sowie rund 2.600 Euro Nutzungsausfall.
Vorfahrt gilt für die ganze Straßenseite
Das hatte vor Gericht keinen Erfolg. An der Kreuzung ohne Beschilderung gelte rechts vor links. Nur wenn die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, dürfe hineingefahren werden. Das Recht der Vorfahrt erstrecke sich auf die gesamte Breite der Straße. Auch sei der Kläger zu schnell in die Kreuzung hineingefahren.
Richtig wäre es gewesen, nur mit mäßigem Tempo heranzufahren, um notfalls rechtzeitig stoppen zu können. Aufgrund eines Fahrfehlers oder zu starkem Bremsen verlor er die Kontrolle. Mehr Vorsicht und rechtzeitiges Erkennen des Autos hätte den Zusammenstoß nach Ansicht des Gerichts verhindern können.
Kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
Der Autofahrer hatte zwar die linke Seite mitbenutzt. Das Gericht erkannte darin aber kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Denn dieses schütze den Gegen- und Überholverkehr, nicht aber den einbiegenden oder kreuzenden Querverkehr. Zudem besagt es demnach nur, dass so weit rechts gefahren werden soll, wie es die Gegebenheiten zulassen. Bei einem erforderlichen Seitenabstand, darf auch die linke Hälfte der Fahrbahn mitbenutzt werden.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn