Hohes Bußgeld ohne Messung Darf die Polizei das Tempo einfach schätzen?
Das Auto war zu schnell, sein genaues Tempo ist aber unklar. Dann darf ein Polizist die Geschwindigkeit einfach mal schätzen. Oder?
Ein Auto rast mit überhöhter Geschwindigkeit durch eine Tempo-30-Zone. Doch wie schnell war der Fahrer wirklich? Und darf die Polizei nur aufgrund einer Schätzung ein Bußgeld verhängen?
Subjektive Schätzung reicht nicht aus
Ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17) hat diese Frage eindeutig geklärt. Im konkreten Fall hatte ein Polizeibeamter in einer Tempo-30-Zone einen Autofahrer angehalten, der keine Fahrzeugpapiere vorweisen konnte. Der Polizist verhängte daraufhin ein hohes Bußgeld wegen nicht angepasster Geschwindigkeit sowie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Der betroffene Autofahrer legte jedoch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Das Gericht gab dem Autofahrer recht. Der Polizist konnte nicht erklären, wie er die Geschwindigkeitsüberschreitung genau ermittelt hatte. Das Gericht argumentierte, dass die Geschwindigkeit nur aufgrund einer subjektiven Schätzung ohne konkrete objektive Beweise ermittelt wurde. Eine solche Schätzung allein reiche für ein Bußgeld nicht aus.
Zu schnell gefahren: Diese Strafen drohen
Die Höhe des Bußgeldes hängt davon ab, ob Sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren sind. Entscheidend ist auch, ob Sie mit einem Pkw oder einem Lkw unterwegs waren. Auch für ein Auto mit Anhänger gibt es spezielle Strafen. Hier finden Sie die Strafen für zu schnelles Fahren mit einem Pkw.
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Ein Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter Umständen durch ein höheres Bußgeld abgewendet werden – allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen, die gut begründet sein müssen.
Wer zum Beispiel als Berufskraftfahrer auf den Führerschein angewiesen ist, riskiert durch ein Fahrverbot möglicherweise die Kündigung des Arbeitgebers. In einem solchen Fall lässt sich das Fahrverbot möglicherweise abwenden. In aller Regel werden allerdings nur einmonatige Fahrverbote zurückgenommen. Bei mehrmonatigen Fahrverboten hingegen ist allenfalls eine Verkürzung möglich. Außerdem gibt es diese Option grundsätzlich nur nach Ordnungswidrigkeiten, nicht nach Straftaten.
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Wann sich Einspruch lohnt
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Sieht die Bußgeldbehörde keinen Grund, den Bußgeldbescheid aufzuheben, geht das Verfahren vor das Amtsgericht. Bevor man Einspruch einlegt, sollte man sich mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen. Er kann einschätzen, ob die Argumente für eine Rücknahme des Fahrverbots ausreichen. Suchen Sie sich einen Anwalt aus der Region. Und bedenken Sie: Der Anwalt und das Verfahren kosten Geld und Nerven. Unter Umständen ist es die einfachere Lösung, das Bußgeld zu bezahlen und künftig besonnener zu fahren.
- Nachrichtenagentur dpa
- bussgeldkatalog.org